Google-Vorschaubilder II: Der BGH stärkt Google weiterhin den Rücken

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer weiteren Entscheidung mit dem Thema Google Bildersuche beschäftigt (BGH, Urteil v. 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10wir berichteten) und nun liegt auch das Urteil vor. Rechtlich fragwürdig wurde erneut zu Gunsten von Google entschieden. Bereits Anfang 2010 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Google die passenden Rechte an den Bildern hat, die zur Nutzung im Rahmen der Bildersuche erforderlich sind (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08).

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BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Bundesgerichtshof

Urteil

Datum: 19.10.2011

Aktenzeichen: I ZR 140/10

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
  2. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I). 

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