Angriff als Verteidigung – Magazin veröffentlicht Foto trotz Abmahnung erneut

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung, bahnt sich derzeit zwischen den Anwälten von Günther Jauch und dem Klatschmagazin „Closer“ ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln an.

Das Magazin hatte Jauch und seine Ehefrau mit den Paaren Thomas Gottschalk und Guido Westerwelle in einer seiner letzten Ausgaben zusammen beim Abendessen abgebildet. Daraufhin ließ Jauch über seine Anwälte eine Abmahnung aussprechen und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Anstatt diese jedoch abzugeben, veröffentlichte das Magazin die Abbildung erneut – diesmal im Zusammenhang mit dem Text: „Wie glaubwürdig ist er jetzt noch“? In dem dazugehörigen Artikel drehte es sich dann hauptsächlich um die Verbindung von Politikern und Journalisten.

Nach Auffassung des Bauer-Verlages sind beide Veröffentlichungen rechtmäßig. Es handele sich in den Augen des Bauer-Justitiars Gerald Mai vielmehr „um einen Einschüchterungsversuch der Redaktion als um die Wahrnehmung berechtigter Ansprüche.“

Dies sieht Jauchs Anwalt, Christian Scherz, anders und wirft dem Blatt vor, regelmäßig Rechtsverletzungen dieser Art zu begehen und mit solchen Rechtsbrüchen zu kalkulieren.

Nimmt man diesen Fall zum Anlass, auf die Caroline-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückzuschauen, so ist es keineswegs abwegig, dass Jauch (und auch den anderen abgebildeten Personen) ein Anspruch auf Unterlassung zumindest gegen die erste Veröffentlichung zusteht. Entgegen der früheren Unterteilung von prominenten Personen in „absolute“ und „relative“ Personen der Zeitgeschichte durch die deutschen Gerichte, kommt es im Rahmen des hier relevanten § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darauf nun nicht mehr an. Vielmehr müsse die Bildberichterstattung einen Beitrag zur Diskussionen allgemeinem Interesse leisten. Dies ist bei Aufnahmen, die die abgebildeten Personen bei privaten Aktivitäten, außerhalb der Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben, zeigen, regelmäßig nicht der Fall. Weiter hat die Öffentlichkeit (trotz der allgemeinen Bekanntheit abgebildeten Personen) auch kein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wo sie sich befinden und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhalten, selbst wenn sie sich an Orten aufhalten, die man nicht immer als abgeschieden bezeichnen kann (vgl. (EGMR (III. Sektion), Urteil vom 24. 06. 2004, Aktz.: 59320/00). Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht haben diese „neuen“ Kriterien in ihre Rechtsprechung übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. 3. 2007, Aktz.: VI ZR 51/06; BVerfG, Beschluss vom 26. 02. 2008, Aktz.: 1 BvR 1602/07).

Allerdings kommt es auch stark auf den Berichtzusammenhang an. So wurde es auch vom EGMR durchaus für zulässig erachtet, Prinzessin Carolin und ihren Mann bei einem Spaziergang zu zeigen. Der Bericht handelte von dem Gesundheitszustand des Fürsten Rainier von Monaco (Vater der Caroline von Hannover) und das Verhalten der Kinder – das Foto quasi als Beweis – während dieser schweren Zeit.

Nimmt man also in dem Fall zwischen „Closer“ und Jauch eine rein private Aktivität an, so kann man durchaus zu dem Schluss kommen, dass eine Veröffentlichung der Abbildung(en) unzulässig war. Hinsichtlich der erneuten Veröffentlichung müsste man unter Umständen jedoch prüfen, in wie weit sich der Artikel mit dem Verhältnis von Jauch bzw. Journalisten allgemeint zur Politik beschäftigt. Eine Frage wird ebenfalls sein, in wie weit die zweite Veröffentlichung notwendig war und ob die Berichterstattung nicht in gewisser Weise eher an den Haaren herbeigezogen bzw. konstruiert wurde.

Es bleibt abzuwarten, wie das LG Köln über den Fall entscheiden wird.

(Bild: © svort – Fotolia.com)

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