Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: VI ZR 26/11
Verkündet am: 22. November 2011
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: VI ZR 26/11
Verkündet am: 22. November 2011
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az.: VI ZR 75/08) entschieden, dass sich die geschützte Privatsphäre eines Prominenten auch auf den öffentlichen Raum erstrecken kann.
Wie das Oberlandesgericht München entschieden hat, ist das Online-Videoportal YouTube nicht dazu verpflichtet, die Daten eines Nutzers herauszugeben, der im konkreten Fall Teile des Films „Werner Eiskalt“ über das Portal zur Verfügung gestellt hatte.
Neben den Fällen des „klassischen“ Schadensersatzanspruchs durch die unzulässige Nutzung eines Fotos, kommt für die abgebildete Person eine weitere Möglichkeit in Betracht, den Verletzer zu Zahlungen zu verpflichten. Liegt in der Veröffentlichung des Fotos nämlich ebenso eine starke Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann eine Geldentschädigung zur Erfüllung des Genugtuungs- und Präventionsgedankens gefordert werden (u.a. auch bekannt als ,Schmerzensgeld‘).
Bereits im Januar 2008 entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/03 O 468/05) über folgenden interessanten Fall, der bis heute nicht an Aktualität und Relevanz verloren hat.
Der Sachverhalt:
Dem Fall zugrunde liegt ein Strafverfahren, in dem dem Angeklagten vorgeworfen wurde, sich und seine damalige Freundin bei der Vornahme sexueller Handlungen heimlich gefilmt und diese Videos später öffentlich zur Verfügung gestellt zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde eines dieser Videos gezeigt. Über dieses Strafverfahren berichtete eine bekannte Zeitung wie folgt:
In dem Verfahren vor dem LG Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10) fühlte sich der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes bei einer Personensuchmaschine in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Fall erinnert stark an das Urteil zu den Google-Vorschaubildern und die entsprechenden Grundsätze werden auch hier angewandt.
Das AG Sondershausen hatte in einem Fall am 10.02.2011 (Az 3 C 524/10) zu entscheiden, ob ein Anzeigenpaket mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu einem Preis von 439,00 EUR rechtlich zu beanstanden ist.
Heute, am 7. Juni 2011, hat der BGH ein Urteil zu Bildveröffentlichungen und der sitzungspolizeilichen Verfügung gefällt (Az. VI ZR 108/10). Es ging darum, dass die BILD-Zeitung im Rahmen einer Berichterstattung über eine Urteilsverkündung vor dem OLG Stuttgart unter der Überschrift „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!“ ein Foto des Klägers veröffentlicht hatte. Auf dem Bild ist das Gesicht des Klägers zu erkennen gewesen. Dieser klagte auf Unterlassung. Die Klage wurde abgewiesen.
Bereits in dem Artikel „Das Recht am eigenen Bild“ haben wir einen kleinen Überblick über die Regelungen der §§ 22f. Kunsturhebergesetz (KUG) gegeben. Insbesondere die Ausnahme des § 23 Abs 1 Nr. 1 KUG, unter die auch die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte fällt, ist, ausgehend von verschiedenen Klagebegehren der Prinzessin Caroline von Hannover (ehemals von Monaco), stark in der Diskussion. Nunmehr sollen anhand der Entscheidungen verschiedener Gerichte die bisherigen Veränderungen im Überblick dargestellt werden.
Online-Archive von Zeitungen sind wertvolle und wichtige Wissensspeicher. Online-Archive können aber auch zu Haftungsfallen werden, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Was war geschehen? In mehreren Zeitungen wurden Berichte über laufende Kunstausstellungen veröffentlicht. Diese waren illustriert mit Abbildungen der ausgestellten Kunstwerke. Die Berichte wurden – wie sämtliche anderen Artikel der Zeitungen – in einem … Weiterlesen …