Bereits im April des Jahres 2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Google Bildersuche wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen unzulässig ist (Az.: I ZR 69/08). Damals hatte das Gericht entschieden, dass keine unzulässige Vervielfältigung der Werke vorliegt. Vielmehr sei durch schlüssiges Verhalten (dass Einstellen der Bilder in das Internet und die Suchmaschinenoptimierung), bereits eine Einwilligung zur Nutzung durch Googles Bildersuchdienst erteilt worden.
BGH die Zweite: „Vorschaubilder II“
Nun hatte erneut ein Fotograf geklagt, da er sich durch die Bildersuche in seinen Urheberrechten verletzt sah. Im konkreten Fall hatte der Fotograf Dritten erlaubt, seine Bilder im Internet zu veröffentlichen. Seiner Ansicht nach umfassten diese Nutzungsrechte jedoch nicht die Verwendung durch die Google Bildersuche.
Der BGH sah dies nicht so (Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II). Es komme allein darauf an, ob das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung durch den Urheber erteilt worden sei, oder nicht. Es sei schließlich bekannt und gängig, dass Suchmaschinen die die Inhalte von Webseiten automatisiert indizieren, nicht zwischen berechtigter und unberechtigter Nutzung unterscheiden können. Wird eine solche Indizierung also nicht durch entsprechende technische Maßnahmen verhindert, könne sich auch nicht darauf berufen werden, es läge eine Rechtsverletzung vor.
Das Gericht bestätigte damit seine Rechtsauffassung und lehnte eine unzulässige Nutzung der Bilder erneut ab.
Eine Einwilligung – oder so ähnlich
Wer also verhindern möchte, das seine Bilder durch die Google Bildersuche gefunden und angezeigt werden, muss dies durch Anpassung des Quelltextes seiner Website verhindern. Andernfalls erteilt der Urheber eine (schlichte) Einwilligung in die Nutzung durch Google und Co.
Dass diese Maßnahme gleichzeitig dazu führt, dass die Inhalte schlechter gefunden werden, bleibt dabei außen vor.