Google-Vorschaubilder II: Der BGH stärkt Google weiterhin den Rücken

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer weiteren Entscheidung mit dem Thema Google Bildersuche beschäftigt (BGH, Urteil v. 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10wir berichteten) und nun liegt auch das Urteil vor. Rechtlich fragwürdig wurde erneut zu Gunsten von Google entschieden. Bereits Anfang 2010 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Google die passenden Rechte an den Bildern hat, die zur Nutzung im Rahmen der Bildersuche erforderlich sind (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08).

Damals entschied der BGH, dass zwar eine Urheberrechtsverletzung durch Google begangen wird, jedoch mit dem Einstellen von Bildern ins Internet gleichzeitig eine „schlichte Einwilligung“ zur Nutzung durch die Suchmaschine gegeben wird. Solange keine Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Website von der Indizierung durch Google auszunehmen, kann von einer solchen Einwilligung ausgegangen werden. Wer Bilder ins Internet stellt muss damit rechnen, dass diese von einer Suchmaschine indiziert werden. Damit hat der BGH das Geschäftsmodell Googles umfassend in Schutz genommen.

Dieses Mal war der Fall etwas anders gelagert. Das streitgegenständliche Bild war an einer Stelle mit  der Einwilligung des Urhebers im Netz zu finden, an anderer Stelle jedoch ohne Zustimmung. Die Google Bildersuche zeigte nun jedoch die verkleinerte Version des Bildes, das unzulässig eingestellt wurde. Dementsprechend klagte der Rechteinhaber, da im Unterschied zu der Fallkonstellation der ersten Entscheidung, keine Einwilligung zur Veröffentlichung vorlag.

Der BGH wies diese Argumentation jedoch zurück:

Mit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet haben diese Dritten durch schlüssiges Verhalten gegenüber den Betreibern von Suchmaschinen ihre schlichte Einwilligung zur Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen erklärt. Da der Kläger diesen Dritten eine Lizenz zum Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt hat, ist ihre Einwilligung auch wirksam.

[…]

Die mit Zustimmung des Klägers erklärte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie beschränkt, die mit Zustimmung des Klägers ins Internet eingestellt worden sind.

Es kommt demnach gerade nicht darauf an, ob die konkrete Abbildung der Fotografie (das Thumbnail) von der Zustimmung des Rechteinhabers gedeckt ist. Vielmehr reicht es aus, das eine Version mit der Einwilligung ins Netz gelangt ist. Damit ist bereits die Einwilligung zur Anzeige von Suchbildern erteilt. Ob diese nun von illegalen Kopien stammen oder dem ursprünglichen Bild, ist egal.

Als Folge erlaubt der Urheber die Nutzung der Bilder durch Google oder andere Suchmaschinen selbst dann, wenn die Bilder ohne Erlaubnis von Dritten kopiert werden. Sowas darf aber auch nur Google und ist rechtlich eher „unsauber“, um ein pragmatisches Ergebnis zu erzielen. Es fehlt nur, dass Google auch Bilder indizieren darf, die ohne jegliche Einwilligung eingestellt werden; dann ist es mit dem Urheberrecht ganz hin.

Jedenfalls bestätigt und erweitert der BGH seine Rechtsprechung hinsichtlich der Suchmaschine von Google. Die angewandte Argumentation dürfte sich wohl auf alle anderen Suchmaschinenbetreiber übertragen lassen können.

2 Gedanken zu „Google-Vorschaubilder II: Der BGH stärkt Google weiterhin den Rücken“

  1. Unlogisch-.

    Seiten zu crawlen oder mit robots zu durchsuchen ist ok.
    Daraus kann man jedoch kein Recht der Veröffentlichung ableiten.

    Also: durchsuchen: ja, veröffentlichen: nein.

    Würde man der Logik in der Form folgen,
    dann könnte ja auch jeder Mensch, eben weil der die Seite gefunden hat, diese Bilder veröffentlichen.

    Man braucht auch im Quelltext (robots.txt) keine Faxen zu machen.

    Jeder Mensch, jede Maschine, jeder Spider, jeder Geck,
    jeder Gimmick, jeder Chulo, jeder Crawler und jeder Robot
    hat das Recht, Seiten zu durchsuchen.

    Daten zu extrahieren, zu downloaden, zu modifizieren…

    Aber:

    Das Recht der Veröffentlichung ist es doch, auf das es ankommt.

    Und das Recht, eigene Werke zu veröffentlichen, bleibt beim Urheber.
    Außer er oder sie hat etwas anderes bestimmt.
    Das ist zustimmungspflichtig.

    Braucht man nicht erst einen Widerspruch abzulegen.

    Wo ist dann der Wizz?

    Hiermit widerspreche ich dem Diebstahl meines Geldes oder was?

    Eine Bildersuche bildet einen Mehrwert
    und sie ist kommerziell nutzbar.
    Ich bin auch froh, dass man tolle Bilder findet.

    Warum gibt es keine staatliche Stelle dafür?
    Man kann seine Tags oder Metatags ändern wie man möchte.

    Mein Text bleibt mein Text.
    Mein Style bleibt mein Style.
    Mein Video bleibt mein Video.

    Wenn alle Suchmaschinen etwas falsch machen,
    ist es trotzdem noch nicht richtig.

    Ich weiß, heutzutage werden rechtliche Beurteilungen
    ja oft auch in Auftrag gegeben, wenn die Leute sich mit
    der jeweiligen Rechtslage nicht so gut auskennen.
    Wofür gibt es sonst Experten?

    Aber einen solchen Fall kann man aus den Grundlagen ableiten
    oder herleiten oder wie man das nennt.

    Jeder hat das Recht, einen Link zu veröffentlichen.

    Dann kommt zu den Suchbegriffen eben ne Linkliste-.
    Und keine Bilder. Man kann doch den rechtlich bedenklichen Teil
    ganz einfach herausnehmen.

    Da der abfragende PC einen eindeutigen physischen Standort hat,
    weiß doch derjenige, der die Daten dann ausliefert,
    also exportiert, „oha, nach Deutschland, nach Jena…“.

    Dann lade ich eben die Beschränkungsregeln für Jena hoch
    und exportiere nur die Daten die rechtlich einwandfrei sind.
    Dazu gibt es ja Filter in Computern.

    Ehrlich, ich komme mir vor wie in der verdammten Steinzeit.
    Ja, richtig, wer die Idee mit der Bildersuche in den US
    als Geschäftsmodell überhaupt erst genehmigt hat,
    der ist doch verantwortlich.

    Warum muss ich mich bei der DENIC eintragen?
    Wozu gibt es WHOIS-Abfragen?

    Nichts gegen die Technik, aber man braucht echt keine
    siebentausdenachthundertzweiundsechzig Worte um zu sagen:

    Durchsuchen kannze alles,
    aber veröffentlichen klannze nur dein eigenes tun, woll?

    Ok. Bei uns in NRW weiß alles, was ich hier aufgeschrieben habe,
    jedes Kindergartenkind. Erwachsene brauchen wohl etwas länger…
    Na ja, muss man eben Geduld haben.

    Bis dahin…

    Antworten

Schreibe einen Kommentar