OLG Dresden: Zur Veröffentlichung eines Bildnisses der Zeitgeschichte

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde deren Intimsphäre verletzt, ist auf Grund einer Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers zu ermitteln.
  2. Sie kann zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt, den Abgebildeten nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält

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AG Donaueschingen: Veröffentlichung von Fotos eines Raumes im Internet zu Werbezwecken als Persönlichkeitsrechtsverstoß

Leitsatz des Gerichts:

Werden Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet gestellt, stellt dies keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sofern aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann.

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KG Berlin: Kunstfreiheit rechtfertigt Veröffentlichung eines Fotos mit einer Marke und einem nackten Mann

Leitsätze der Redaktion: Ein Foto mit einem nackten Mann und einer auf einem Bademantel oder Handtuch abgebildeten, geschützten Marke, kann von der Kunstfreiheit gedeckt sein, wenn es eine freie schöpferische Gestaltung des Fotografen darstellt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Hinweise geben … Weiterlesen …

BGH: Paparazzi-Fotos

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.
  2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.
  3. Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
  4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen

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AG Ingolstadt: Veröffentlichung von Fotos durch Nachtagenten/Partyfotografen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Mit dem Eintritt in eine Diskothek wird von den Gästen keine konkludente Einwilligung zur Anfertigung und Veröffentlichung durch sog. Nachtagenten (Partyfotografen) erteilt. Im Rahmen einer solchen Veranstaltung muss der Betroffene nicht damit rechnen, fotografiert zu werden.
  2. Eventuell in der Hausordnung vorhandene AGB die vorbehaltlos die Anfertigung und anschliessende Veröffentlichung von Bildern der Besucher der betreffenden Veranstaltung ohne deren Einwilligung vorsehen, sind für den Gast überraschend und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

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