Heise online meldete dieser Tage, dass die US-amerikanische Autorenvereinigung Authors Guild Google auf Schadenersatz in Höhe von $ 750 pro Buch verklagt, das Google illegalerweise im Rahmen des Print Library Project digitalisiert habe. Google beruft sich dabei auf die Anwendung des §107 des Copyright Act (USC: Titel 17 – Copyrights), der festlegt, dass in bestimmten Fällen abweichend von den Urheberrechtsbestimmungen der §§ 106, 106A die Reproduktion im Rahmen eines Fair use Prinzips erlaubt wird.
Das Fair Use Prinzip
Das in § 107 des Copyright Act normierte Fair use Prinzip legt fest, dass die „faire Benutzung“ (damit ist u.a. das Kopieren, Vertreiben oder auch das Aufführen von Stücken gemeint) von eigentlich urheberrechtlich geschützten Werken für folgende Zwecke erlaubt wird:
- Kritische Auseinandersetzung (Criticism)
- Kommentare (Comment)
- Nachrichten (news reporting)
- Unterricht inkl. der Vervielfältigung für die Nutzung von Werken in den Klassenzimmern (teaching (including multiple copies for classroom use))
- Wissenschaft (scholarship)
- Forschung/Recherche (research)
Bei der Ermittlung, ob es sich um einen Fair use handelt, sollen zur Auslegung vier Punkte herangezogen werden:
“(1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;”,
d.h. das Ziel und die Art der Nutzung, unter anderem auch die Frage, ob die Benutzung für kommerzielle Zwecke erfolgt oder für Bildungszwecke
“(2) the nature of the copyrighted work;”,
d.h. Art des urheberrechtsgeschützten Werkes. Hier wird berücksichtigt, ob das Werk eher kreativ ist oder faktenbasiert. Bei ersteren ist ein höherer Schutzbedarf anzunehmen und eine Fair use Regelung eher abzulehnen (vgl. A&M Records et al vers. Napster lnc., CRi, 200 I, S. 50 (51).).
“(3) the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole;”
d.h. der Umfang und die Wesentlichkeit des zitierten Teils im Verhältnis zum Gesamtwerk
“(4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work”
d.h. den Effekt, den diese Nutzung auf den möglichen Markt oder den Wert des urheberrechtlich geschützten Werkes hat.
Das Zitatrecht
Das deutsche Zitatrecht ist normiert in § 51 UrhG und lautet wie folgt:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“
Insbesondere interessant für Blogger und Journalisten ist der in Nr. 2 geregelte Teil, da dieser auch nicht auf wissenschaftliche Werke beschränkt ist. Er bezeichnet das sog. „Kleinzitat“. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der zitierte Teil als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen in einem Artikel dient (BGH 07.03.1985 I ZR 70/82 „Liedtextwiedergabe I“).
Doch was sind „Stellen eines Werkes“? Welchen Umfang lässt dies zu?
Die Antwort ist die übliche – „es kommt darauf an“. Eine pauschale Antwort wie 1-2 Sätze, nicht mehr als x Worte gibt es nicht. Im Einzelfall sind Zitatzweck, Inhalt und Umfang des entlehnten Werks oder Werkteils sowie Inhalt und Umfang des zitierenden Werks zu beurteilen (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 51, Rn. 6). Wichtig ist dabei auch, dass durch die Wiedergabe der Urheber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BGH GRUR 1986, 59 – Geistchristentum).
Die deutsche Regelung ist also weniger detailliert als die amerikanische, die die zu beachtenden Punkte großteils direkt im Gesetz aufführt. Auch lässt die amerikanische Regelung zumindest im Bereich der Lehre einen deutlich größeren Spielraum zu. Für Blogger und Journalisten sind die Grenzen bei uns etwas enger gezogen, die kritische Auseinandersetzung mit dem zitierten Teil muss deutlich überwiegen.
Folgen unzulässiger Verwendung von Textauszügen
Werden Textauszüge aus anderen Werken übernommen und dabei die Grenzen des Zitatrechts überschritten, hat der Urheber regelmäßig Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Ob man den Anspruch auf Unterlassung durch eine Abmahnung zu ersetzen versucht oder durch einen freundlichen Hinweis, bleibt jedem selbst überlassen. Gefällt dem Urheber die Verwendung, kann er sich auch charmant wie Nina Diercks äußern.
Fazit
Es empfiehlt sich, neben der selbstverständlichen Quellenangabe, immer darauf zu achten, dass der eigentlich Urheber nicht auf die Idee kommt, man möchte seine Leistung ohne weitergehende eigene Leistung nutzen. Je länger die zitierten Passagen eines Werkes sind, desto mehr Sorgfalt muss aufgewendet werden, um noch im vom Zitatrecht gedeckten Bereich zu bleiben.
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Hubert Mayer verfasst. [/box]