OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az.: 5 U 23/16

Tenor Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 24.09.2015 abgeändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Gründe I.Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.Im Jahre 1984 eröffnete im Hamburger Schanzenviertel … Weiterlesen …