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Veröffentlichung: 31. Oktober 2011
Autor: Rechtsanwalt Dennis Tölle
- Kategorie:
- Grundlagen
- Urheberrecht
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Grundlagen
Die “strafbewehrte Unterlassungserklärung” im Urheberrecht

Wer schon einmal eine Abmahnung bekommen hat, egal ob wegen der unzulässigen Nutzung einer Internet-Tauschbörse oder der nicht lizensierten Verwendung eines Bildes, wird in aller Regel zur Abgabe einer sogenannten “strafbewehrten Unterlassungserklärung” aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung ist Folge des Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers, der seine Rechte geltend macht. Eine solche Erklärung ist, salopp gesagt, dass Versprechen, eine erneute unzulässige Nutzung in Zukunft zu Unterlassen.
Um es juristisch auszudrücken: “Eine Unterlassungserklärung muss so klar und eindeutig bestimmt sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können.” (Oberlandesgericht Frankfurt Main, Urteil vom 13.08.2010, Az.: 11 U 7/10)
Zu einer ‘strafbewehrten’ Unterlassungserklärung wird die Erklärung allerdings erst dann, wenn ein Vertragsstrafeversprechen nach dem “neuen Hamburger Brauch” formuliert wird. Dabei wird zusätzlich versprochen, bei einem Vertragsbruch, wie z.B. einem erneutem Verstoß, eine Vertragsstrafe zu leisten. Ob eine solche Vertragsstrafe zu vereinbaren ist, liegt allerdings nicht im Ermessen des Abgemahnten. Denn nur wenn eine Unterlassungserklärung auch strafbewehrt ist, erfüllt sie die Anforderungen, die der Gesetzgeber fordert. Nur durch die Zusage, bei einem weiteren Verstoß eine solche Strafe zu zahlen, wird die Wiederholungsgefahr die sich aus der erstmaligen Rechtsverletzung ergibt, ausgeschlossen.
Da es sich bei einer solchen Unterlassungserklärung in der Regel um einen Vertrag mit einer Dauer von 30 Jahren handelt und man dementsprechend lange an die Erklärung gebunden ist, sollte man sich nicht auf Formulierungen verlassen, die nicht juristisch geprüft sind. Insbesondere sind Aussagen wie “Ich habe die Unterlassungserklärung vor einem Jahr abgegeben, seitdem hat sich niemand mehr bei mir gemeldet!” nicht überzubewerten. Denn wie in vielen weiteren Bereichen des Zivilrechts gilt auch hier eine dreijährige Verjährungsfrist, sodass dem Rechteinhaber auch drei Jahre Zeit bleiben, seine Rechte vollumfänglich geltend zu machen.
(Bild: © Bruce Shippee – Fotolia.com)
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