Nacktfotos auf Facebook – Polizei ermittelt

Wie kommen Dutzende Fotos von nackten oder spärlich bekleideten – zum Teil minderjährigen – Schülerinnen aus Siegen auf das Facebook-Profil eines 18-jährigen Siegeners? Mit dieser Frage darf sich die Polizei in Siegen momentan auseinandersetzen. Die Kripo ermittelt nach Informationen von derwesten.de unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

Die (momentane) Sachlage

Zwischen 20 – 30 Bilder sollen über einen Accout eines 18-Jährigen auf Facebook eingestellt worden sein. Teilweise recht freizügig und sogar mit Namen versehen. Mehrere der betroffenen Mädchen hätten sich seit Montag bei der Polizei gemeldet und auch Strafanzeige gestellt, nachdem bereits vorher anonym auf die Bilder aufmerksam gemacht worden sei.

Am Donnerstag, den 3 Mai 2012, begannen die Vernehmungen, um den Sachverhalt zu ermitteln. Nach Informationen von wdr.de hat man mittlerweile festgestellt, dass die Bilder vor einigen Jahren von den Mädchen selbst geschossen wurden, um sie an ihre damaligen Freunde weiterzugeben. Die noch offene Frage wird sein, wer die Bilder bei Facebook eingestellt hat; in Aussicht steht, dass sich jemand rechtswidrig Zugang verschafft hat.

Die Bilder sind bereits entfernt worden.

Rechtliche Hintergrundinformationen

Zunächst einmal wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht über Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützt. Spezielle Regelungen finden sich zudem im Kunsturhebergesetz (KUG), speziell §§ 22ff. KUG. Damit hängt die Veröffentlichung der Bilder von der Einwilligung der Mädchen ab. Da Strafanzeige gestellt wurde nehmen wir an, dass keine Einwilligung gegeben wurde. In den Ausnahmen des § 23 KUG wird man ebenfalls nichts finden, was eine Veröffentlichung von Bildern teilweise spärlich bekleideter Mädchen so einfach zulässt. Damit wäre der Weg eröffent, um Zivilrechtlich gegen die Veröffentlichung vorzugehen, also insbesondere Unterlassung und Schadensersatz zu fordern. Denn das Problem bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ist, dass dieses kaum zurückgenommen werden kann.

Auch der § 201a im Strafgesetzbuch (StGB) spielt eine große Rolle zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Menschen insbesondere im höchstprivaten Lebensbereich. Er regelt:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Damit ist neben dem zivilrechtlichen Aspekt auch der strafrechtliche Hintergrund aufgezeigt, warum die Polizei in diesem Fall ermittelt. Weil die Aufnahmen zumindest befugt – da von den Mädchen selbst angefertigt – hergestellt wurden, kommt § 201a Abs. 3 StGB in Betracht. In den Kommentaren findet man sogar den Hinweis auf einen dem momentanen recht ähnlichen Fall (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 28. Auflage 2010, § 201a Rn. 19):

In der Praxis geht es hier vor allem um Fälle, in denen dem Partner die Aufnahme von intimen Bildern gestattet wird, die dieser dann nach der Trennung aus Rache weiterreicht (vgl. etwa LG Kiel NJW 07, 1002).

Es liegt also an der Kripo zu ermitteln, wer denn nun die Bilder tatsächlich ins Internet gestellt hat und welche Verantwortung der Accountinhaber trägt, falls er es nicht selbst gewesen ist. Denn selbst, wenn er die Bilder nicht selbst eingestellt oder weitergereicht hat, kommt immer noch eine Mittäterschaft oder Beteiligung in Betracht. Oder er hat gar nichts damit zu tun und sein Account wurde ohne sein Wissen zweckentfremdet – in diesem Fall wird er kaum was zu befürchten haben und man wird die wahren Täter suchen müssen.

Die Strafbarkeit der Verbreitung jugendpornografischer Schriften wird in § 184c StGB geregelt. Den Schriften sind nach § 11 Abs. 3 StGB Bilder gleichgestellt. Damit diese Vorschrift erfüllt wird, müssen die Bilder jedoch „sexuelle Handlungen“ zum Gegenstand haben. Solange es „nur“ spärlich bekleidete Personen zeigt, wird man kaum von sexuellen Handlungen ausgehen können.

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