IOC untersagt nicht-private Bildveröffentlichung

Das IOC hat Richtlinien zum Umgang u.a. mit Bildmaterial für die olympischen Spiele in London veröffentlicht. Darin wird festgelegt, dass Teilnehmer und akkreditierte Personen Fotos innerhalb der Sportstätten im privaten Rahmen erstellen und verwenden dürfen. Nicht zugelassen wird hingegen die kommerzielle Nutzung der Bilder, geschweige denn der Verkauf solcher. Auch eine „anderweitige Verteilung der Bilder“ ist nicht gewünscht. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht erklärt. Zieht man jedoch den Absatz über die Regelungen darüber, wie Postings, Tweets und Blogbeiträge auszusehen haben, kann man wohl annehmen, dass sich eine „anderweitige Verteilung“ auch auf solche Arten der Verbreitung bezieht.

Damit wäre dann auch die Verbreitung von privat aufgenommenen Bildern aus Olympiasportstätten z. B. bei Facebook unzulässig. Ob eine solche Verteilung vielleicht doch als private Nutzung anzusehen ist (und damit zulässig wäre), ist angesichts der umfangreichen Rechte, die man Facebook beim Upload von Bildern einräumt (es sei einmal dahingestellt ob zulässig, oder nicht), nicht anzunehmen. Damit wären Postings mit privaten Bildern aus olympischen Sportstätten unzulässig.

Da sich die Richtlinien ausschließlich auf olympische Sportstätten beziehen, wird die Grundlage eines solchen Verbots wohl im Hausrecht des Veranstalters bei Sportevents zu suchen sein. Dies lässt ein Verbot von Fotografien zu bestimmten Zwecken durchaus zu und ist bei größeren Events nichts Ungewöhnliches; jedoch nicht in einem solchen Ausmaß. Eine kommerzielle Nutzung bedarf regelmäßig der Erlaubnis des Hausrechtsinhabers.

Einen Grund für die Aufstellung solcher Regelungen gibt das IOC jedoch nicht an. Der Gedanke liegt nahe, dass das Komitee versucht, sich die Vermarktung von Bildmaterial selbst zu sichern und durch entsprechende Verbote die Exklusivität zu wahren. Auch hinsichtlich der Kontrolle von Webinhalten enthalten die Richtlinien einen Passus. Man behält sich vor, entsprechende Inhalte zu kontrollieren und auf eine richtlinienkonforme Nutzung hin zu überprüfen.

Welche Folgen dieses sehr strikte Vorgehen hat und ob es tatsächlich die Verbreitung entsprechenden Bildmaterials einschränken kann, bleibt abzuwarten.

(Foto: © MASP – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „IOC untersagt nicht-private Bildveröffentlichung“

  1.  Nach einer Leitlinie des IOC werden olympische Spiele nur noch an Länder vergeben, in denen ein gesetzlicher Rahmen vorhanden ist, der eine ausschließliche Vermarktung der olympischen Embleme und Bezeichnungen zugunsten des IOC bzw. des jeweiligen nationalen Komitees sicherstellt, ganz sicher zum Zweck, um Sponsoren eine Exklusivität zu wahren.
    In Deutschland wurde dazu 2004 speziell ein Gesetz verabschiedet, um künftig Olympische Spiele in Deutschland zu ermöglichen: das Olympia-Schutzgesetz.
    Wer mit Ringen, Flaggen oder Bezeichnungen werben möchte, muss dies bei NOK oder IOC individuell lizenzieren.
    Ähnlich wie die FIFA zeichnen sich NOK und IOC durch aufmerksame Marktbeobachtung und recht hohe Abmahnbereitschaft aus – Ärger und Kosten, die man sich im Vorfeld ersparen kann, wenn man geplante Nutzungen überdenkt und/oder im Vorab lizenziert.
    Die veröffentlichten Leitlinien geben dies wieder: das bristische NOC und / oder LOCOG behaltn sich vor zu prüfen, ob die Verbreitung von Bildern oder Filmen ihren Absichten schadet.
    Zusätzlich mit dem Hausrecht der Veranstalter, dem Persönlichkeitsrecht der Athleten und dem Marken-/ Designschutzrechten an Sportbekleidung, Bällen usw kann so eine nichtgenehme und nichtgenehmigte Veröffentlichung einiges an möglichen Komplikationen mit sich bringen.
     

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  2. Das gilt aber nicht für Zuschauer und Dritte, denen die Fotos in die Hände fallen. Hierzu ein Zitat aus einem Kommentar zum BGH-Urteil „Hartplatzhelden“ in der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 5/2011“ von Prof. Dr. Ansgar Ohly: „Andererseits versagt das Hausrecht, wenn Dritte, die nicht selbst gegen die Hausordnung verstoßen haben, Aufnahmen verwerten.“ Ebenso versagt das Hausrecht, wenn Bedingungen (z. B. das Verbot der kommerziellen Fotoverwertung) dem Besucher nicht explizit mitgeteilt oder erst nachträglich auferlegt werden.

    Bei den Hartplatzhelden wurde mit einer Verletzung des Wettbewerbsrechts argumentiert, allerdings ohne Erfolg, weil es um die Veröffentlichung von Videos von Amateurspielen ging. „Einen Schutz der Verwertung über das Hausrecht hält er allerdings für unrealistisch: Wir wehren uns ja nicht gegen das Filmen, sondern gegen das Verwerten (vgl. http://heise.de/-1127109).“

    Das ist übrigens auch der Grund, warum in den viel kritisierten BGH-Urteilen, in denen es um die Verwertung von Fotos von Schlössern und Schlossgärten ging, nicht mit einer Verletzung des Hausrechts, sondern mit einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechts argumentiert wurde.

    MfG
    Johannes

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