Fotorechtsverletzung auch bei potentieller Abrufmöglichkeit
Auch wenn ein Bild ohne Verlinkung auf einem Server gespeichert wird, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung von Fotomaterial i.S. v. § 19a UrhG vor.
Auch wenn ein Bild ohne Verlinkung auf einem Server gespeichert wird, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung von Fotomaterial i.S. v. § 19a UrhG vor.
Nach langem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi und dem Hersteller Nokia hat der EuGH entschieden, dass der Kauf eines Smartphones mit Speicherkarten eine Privatkopievergütung auslöst. Das Geld kommt über Verwertungsgesellschaften den Urhebern zu Gute.
RSS-Feed-Betreiber müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht dafür Sorge tragen, dass die Inhalte von den Abonnenten nicht weiterverbreitet werden.
Nur wenige wissen: Bei der Nutzung des vor allem bei Jugendlichen beliebten Livestreamportals „Younow“ können zahlreiche Rechte anderer verletzt werden.
Ein zugesprochener Schadensersatz blieb weit hinter den Vorstellungen des Klägers zurück. Zwar wurde unter anderem nach einer Honorarübersicht der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing („MFM-Liste“) berechnet. Am Ende stellt sich aber die Frage, ob das gefundene Ergebnis als gerecht empfunden werden kann.
Ein langer Rechtsstreit geht zu Ende. Mehrere Jahre stritten der Fotograf Herr Z. und eine Zeitung aus Dresden vor dem Amtsgericht Leipzig. Am 20.01.2015 erhielt Herr Z. in der Sache wohl das letzte Mal Post vom Gericht – zumindest in dieser Sache.
Das LG Berlin bejahte in einem Fall der „Street Photography“ eine Persönlichkeitsrechtverletzung der abgebildeten Person. Ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe jedoch nicht.
BAG entscheidet – eine wirksam erteilte Einwilligung erstreckt sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
Andurus Nomm, Mitarbeiter des Unternehmens „Megaupload“, wurde nach einem Geständnis zu einem Jahr Haft in den USA verurteilt. Er habe Urheberrechtsverletzungen begangen, indem er unter anderem selbst Material von Megaupload heruntergeladen hat.
BGH erklärt den umstrittenen Werbeslogan von „Monsterbacke“ für zulässig, die Produktverpackung muss jedoch nähere Inhaltshinweise enthalten
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