Der auf den Verpackungen des Früchtequarks gedruckte Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ sorgt für öffentliche Diskussion (z. B.: welt.de, tagesspiegel.de, wuv.de, t-online.de, foodwatch.org) und bewegte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland dazu, das Allgäuer Unternehmen zu verklagen.
In dem Rechtsstreit, welcher fast fünf Jahre lang dauerte und bei dem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits eingeschaltet wurde, entschied nunmehr der BGH mit Urteil vom 12.02.2015, dass der Werbeslogan zulässig und keineswegs irreführend sei (I ZR 36/11 – Monsterbacke II). Genauso wenig sei darin eine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe zu sehen.
Der Ehrmann-Slogan – ein besorgniserregender Vergleich?
Im Verfahren geht es um die werbliche Gestaltung und die Vermarktung des Produkts «Monster Backe Früchtequark» im sechs mal 50 Gramm-Becher. Die Wettbewerbszentrale sah in der Ehrmann Werbeaussage eine Irreführung der Verbraucher. Die Werbung spreche Gesundheitsaspekte an und nutze das positive Image der Milch aus. Das Früchtequark-Produkt enthalte zwar die gleiche Menge an Kalzium, wie ein Glas Milch, aber fast die dreifache Menge an Zucker. Den Verbraucherschützern geht der Vergleich mit Milch zu weit. Daher hat die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen eine Unterlassungsklage eingeleitet.
Es sollte überprüft werden, ob der Slogan eine nach der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt und dadurch gegen die Verordnung verstößt.
Während des laufenden Verfahrens benutzte die Molkerei den umstrittenen Slogan zeitweise nicht.
Vorlagefrage an den EuGH
Der Fall wurde sogar dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da der Werbespruch aus dem Jahr 2010 stammt, sollte der EuGH die Frage klären, ob die Informationspflicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum damaligen Zeitpunkt bestand. Die EuGH-Richter haben entschieden, dass die Molkerei sich auch im Jahr 2010 an die Informationsvorgaben der Verordnung halten sollte.
Für die BGH-Richter ist eine Irreführung der Verbraucher nicht gegeben
Nach der durch den EuGH erfolgten Klarstellung, hat der BGH zugunsten von Ehrmann entschieden. Nach dem I. Zivilsenat, unter anderem zuständig für das Wettbewerbsrecht, sei es für den Verbraucher erkennbar, dass Früchtequark-Produkte erfahrungsgemäß einen höheren Zuckeranteil im Vergleich zu Milch enthalten. Dies sei alleine wegen des Fruchtzuckergehalts gegeben, wie es die Produktbezeichnung an sich deutlich macht. Aus der Sicht des BGH sei der Werbespruch nicht irreführend für den angesprochenen Verbraucherkreis, da er sich nicht allein auf den Zuckergehalt von „Monsterbacke“ beziehe. Ebenso wenig handele es sich bei dem Spruch um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung, so die BGH-Richter. Der Slogan sei als eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung auszulegen, welche nach Art. 10 Abs. 3 zulässig sei.
Der Slogan bedarf ergänzende Hinweise
Europarechtlich gesehen darf der Slogan nicht für sich alleine verwendet werden, sondern nur im Zusammenhang mit speziellen gesundheitsbezogenen Hinweisen bezüglich der Produktzusammensetzung. Zwecks Klärung der Frage, welche konkreten Hinweise dies sein sollen, hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Stuttgarter Richter müssen nunmehr entscheiden, welche Informationspflichten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt werden müssen.
Verbraucherschützer sind durch die BGH- Entscheidung sensibilisiert
Während die Klarstellung des BGH für Ehrmann zufriedenstellend ist, ist das Urteil für die Wettbewerbshüter und Verbraucherschützer eher beunruhigend. Die Verbraucherorganisation Foodwatch sieht den Umgang von Lebensmittelherstellern mit den sog. „gesundheitsbezogenen Werbeaussagen“ sehr kritisch. So erklärt Foodwatch die Health Claims-Verordnung für gescheitert, sie schütze Verbraucher nicht vor Irreführung. Die Wettbewerbszentrale ist ebenso kritisch gestimmt und möchte den Slogan ganz von der Verpackung haben. Das nächste Ziel sei nunmehr, dass mehr Informationen auf die Verpackung gelangen, welche für die Verbraucher nützlich sind.
Obwohl Ehrmann mit dem bisherigen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zufrieden ist, möchte das Unternehmen das abschließende Urteil des OLG Stuttgart abwarten, um über die zukünftige Nutzung des Slogans zu entscheiden.
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