Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27. September 2011 (Az. 17 O 671/10 entschieden, dass es einer Universität (im konkreten Fall der Fernuniversität Hagen) untersagt ist, seinen Studenten mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs zum Download oder mehr als 48 Seiten zum Ausdruck anzubieten. Damit läge u. a. eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG vor, die nicht durch das Unterrichts- und Forschungsprivileg (§ 52a UrhG) gedeckt sei.
Dieses Privileg ermöglicht es Schulen und Forschungseinrichtungen prinzipiell, seinen Schützlingen urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich zu machen. Im konkreten Fall wurde ein großer Teil des Lehrbuches „Meilensteine der Psychologie“ im Intranet der Fernuni Hagen veröffentlicht. Gegen diese Veröffentlichung ist der Alfred Kröner Verlag im Wege einer Unterlassungsklage mit Erfolg vorgegangen.
§ 52a UrhG greife nach Ansicht des Gerichtes in diesem Fall nicht, da es sich bei dem Umfang der als PDF veröffentlichten Seiten nicht um „kleine Teile des Werkes“ im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG handele. Ein solcher kleiner Teil solle bei ca. 10% eines Werkes noch gegeben sein, darüber hinaus jedoch nicht.
Auch wenn die Entscheidung sicherlich einer korrekten Auslegung der gesetzlichen Vorgaben entspricht, so führt sie nicht dazu, dass es dem sich Bildenden leichter gemacht wird, im Rahmen seines Studiums an Fachliteratur zu kommen. So liegen die Preise für Lehrbücher nicht wie in diesem Fall „nur“ bei ca. 20€/Buch, sondern gerne auch mal bei dem doppelten Betrag und weit darüber. Zu Recht fordert daher das Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ ein allgemeines Wissenschaftsprivileg, um den Wissenschaftsstandort Deutschland zu verbessern, und hält die derzeitigen Regelungen für unbrauchbar.
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Dies würde nicht passieren wenn die Profs selber ein Buch schreiben und dieses dann als PDF anbieten zu Lehrzwecken.