Risiken bei der Nutzung von „Younow“

Younow ist eine Online-Plattform aus den USA. Ursprünglich sollte es Künstlern ermöglichen, mit ihren Fans in Kontakt zu treten. Mittlerweise wird es von zahlreichen Jugendlichen genutzt, um ihr Privatleben in Echtzeit zu übertragen und per Livechat Fragen von Zuschauern zu beantworten. Die Streams sind für Jeden ohne Anmeldung abrufbar. Die Nutzung der Chatfunktion erfordert die Einrichtung eines Nutzerkontos.

Moralische Aspekte

Die Jugendlichen übertragen per Webcam z.B., wie sie den Nachmittag in ihrem Kinderzimmer verbringen. Dabei geben viele auch sehr private Details preis, wie ihr Alter, den Wohnort oder dass sie gerade alleine zuhause sind. Dabei kann jeder live zusehen. Die Eltern kennen Younow in den meisten Fällen überhaupt nicht.

Es existieren zwar zahlreiche Nutzungsbedingungen für Younow, um Missbrauch vorzubeugen. So ist etwa die Nutzung erst ab 13 Jahren gestattet. Unter 18 Jahren müssen die Eltern zudem einwilligen. Weiterhin sind Nacktheit vor der Kamera, Beleidigungen und Drogenkonsum verboten. Darüber hinaus überwachen sogenannte Moderatoren das Geschehen, um bei Verstößen eingreifen zu können. Dass diese Regeln aber in Wirklichkeit nicht eingehalten werden und Kontrollen nicht umfassend durchgeführt werden, zeigt ein Test des Spiegel: Dabei filmte z.B. ein Mädchen sich und ihre Klassenkameraden während der Lesenacht in der Schule und erzählte, dass es erst elf sei. Ein Junge filmte sich, während er draußen saß und einen Joint rauchte.

Angesichts der steigenden Nutzeranzahl ist eine umfassende Kontrolle wahrscheinlich auch nur schwer möglich. Younow selbst betont zwar die Wichtigkeit des Jugendschutzes, räumt jedoch ein, dass bei der Kontrolle des Dienstes Schwierigkeiten bestehen.

Daher eignet sich Younow hervorragend für Pädophile und Cybermobber, um sich dort Opfer zu suchen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Nicht selten kommt es vor, dass die Nutzer von Younow auch andere Personen filmen und live übertragen, z.B. wenn sie aus dem Klassenzimmer streamen.

Sind die anderen Mitschüler und der Lehrer damit nicht einverstanden – was wohl zumindest beim Lehrer der Fall sein wird – stellt dies einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Denn nach § 22 S. 1 KUG dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden.

Was den Lehrer betrifft, kommt zudem die Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort in Betracht. Dieses schützt die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob der Gesprächsinhalt nur den konkreten Gesprächspartnern zugänglich sein soll oder darüber hinaus auch einem bestimmten Personenkreis oder sogar der ganzen Öffentlichkeit.

Wegen dieser zum Schadensersatz verpflichtenden Persönlichkeitsrechtsverstöße können auch Jugendliche zur Haftung gezogen werden, Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Denn nach § 828 Abs. 3 BGB sind auch Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren deliktsfähig, wenn sie über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügen.

Urheberrechtsverletzungen

Darüber hinaus besteht auch die Gefahr der Verletzung von Urheberrechten, nämlich wenn die Nutzer während der Übertragung Hintergrundmusik laufen lassen. Ohne die Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber darf Musik nicht in der Öffentlichkeit wiedergegeben werden.

Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe seines Werks, welches insbesondere das Senderecht nach § 20 UrhG umfasst. Danach darf nur der Urheber das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen. Wird dieses Recht verletzt, macht der Nutzer sich schadensersatzpflichtig. Stammt die Musik von GEMA-Künstlern, muss die Übertragung bei der GEMA angemeldet und es müssen Gebühren gezahlt werden.

Auch hierbei genügt es für eine Haftung, wenn der Jugendliche über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt.

Straftatbestände

Neben einer zivilrechtlichen Haftung kommt sogar eine Strafbarkeit der Nutzer nach dem Strafgesetzbuch in Betracht.

Werden z.B. gefilmte Unterrichtseinheiten von Lehrern veröffentlicht, kann eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB vorliegen. Ist der Straftatbestand erfüllt, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Daneben kommt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 1 StGB in Betracht, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Aufgrund der Anonymität bei Younow ist auch dort Cybermobbing weit verbreitet. Fallen im Chat oder im Stream Schimpfworte oder sonstige ehrverletzende Äußerungen, können sich die Nutzer nach § 185 StGB strafbar machen. Danach liegt die Strafandrohung für eine Beleidigung bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Weiterhin kommen auch Delikte wie Üble Nachrede nach § 186 StGB oder Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht.

Auch für eine Strafbarkeit ist unerheblich, dass es sich hier um Kinder handelt, denn die Strafmündigkeit beginnt gem. § 19 StGB bereits mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs.

(Bild: © papa – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Risiken bei der Nutzung von „Younow““

Schreibe einen Kommentar