Wer sich auf Nutzungsrechte beruft, muss dies auch beweisen

Nach einem aktuellen Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09), ist derjenige, dessen behauptete Rechteinhaberschaft bestritten wird, in der Beweispflicht. Er kann demnach keine Ansprüche geltend machen, wenn er nicht darlegen kann, dass ihm die behaupteten Rechte zustehen.

[…] dass weiterer Vortrag und ggf. Beweisangebote der Klägerin zur Frage ihrer Aktivlegitimation erforderlich sein dürften.

Für die Praxis bedeutet dies, dass beim Vorgehen gegen eine unerlaubte Verwendung eigener Fotos durch Dritte, die Möglichkeit die eigenen Rechte zu beweisen immer bereits in der Hinterhand gehalten werden sollte. Widerspricht der Verwender der Geltendmachung und kann man seine eigenen Rechte nicht beweisen, können keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Es liegt nunmehr auch in diesem Fall so, dass denjenigen der sich auf sein Recht beruft, die Darlegungs- und Beweislast trifft (wie auch im Rahmen der Erschöpfung gem. § 17 Abs. 2 UrhG).

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