Rechtsbehelfe in der Medienberichterstattung: Der Berichtigungs-anspruch / Richtigstellungsanspruch

Mit dem Instrumentarium der „Berichtigung“ kann der durch eine unwahre Medienberichterstattung Betroffene effektiv bewirken, dass ganze Berichte, Teile hiervon oder auch ein Bildnis in demselben Veröffentlichungsmedium widerrufen oder richtig gestellt werden. Im Unterschied zur Gegendarstellung, hat der für die Veröffentlichung Verantwortliche hier selbst die erforderliche Klarstellung abzugeben.

Wann ist eine Berichtigung sinnvoll?

Eine Berichtigung bietet sich an, wenn die fortwirkenden Folgen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden oder unwahren Berichterstattung, wie z.B. eine fortbestehende Ansehensminderung oder Rufschädigung, öffentlich beseitigt werden sollen. In solchen Fällen wird nämlich ein Unterlassungsanspruch, der lediglich darauf gerichtet ist, dass eine rechtswidrige Berichterstattung zukünftig nicht wiederholt wird, dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen oftmals nicht gerecht. Im Zweifel bekommt die Öffentlichkeit von einer Unterlassungsverpflichtung nämlich gar nichts mit. Dagegen wird das verantwortliche Medium durch die Richtigstellung oder den Widerruf einer Äußerung gezwungen, sich öffentlich von seiner Äußerung zu distanzieren. Ob eine Berichtigung sinnvoll ist, ist – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls und hängt unter anderem vom Vorliegen folgender Voraussetzungen ab:

Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs

Der Berichtigungsanspruch, der seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 12, 862, 823, 1004 BGB findet, ist im Hinblick auf das hohe Gut der Pressefreiheit und die Beeinträchtigungen, die vor allem durch einen weitgehenden Widerruf auch für das verantwortliche Medium verbunden sein können, restriktiv auszulegen.

Der Anspruch setzt voraus, dass

  • eine erweislich unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt,
  • die eine andauernde rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirkt hat,
  • zu deren Beseitigung eine Berichtigung erforderlich, geeignet und angemessen ist.

Ähnlich wie beim Gegendarstellungsanspruch muss also eine bereits veröffentlichte Tatsachenbehauptung vorliegen, die wiederum von der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung abzugrenzen ist. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist. Dagegen sind Meinungen nicht beweisbare Äußerungen von Werturteilen, Ansichten und Anschauungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung und – so der „Fachsprech“ – durch „Elemente des Dafürhaltens oder der Stellungnahme“ geprägt. Eine aufoktroyierte (erzwungene) Berichtigung von Meinungsäußerungen ist unzulässig.

Die Tatsachenbehauptung muss unwahr sein, wobei es ausreicht, wenn durch die Äußerungen lediglich ein unrichtiger Eindruck entsteht. Für die Unwahrheit der Behauptung trägt der durch die Berichterstattung Betroffene im Zweifel die Beweislast. Gerade dieser Nachweis ist aber oftmals gar nicht so leicht zu erbringen.

Die unwahre Äußerung muss eine fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder anderer geschützter Rechtsgüter des Betroffenen bewirken. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, da kein berechtigtes Interesse an der Aufstellung unwahrer Behauptungen und – durch die enorme Breitenwirkung der Medienberichterstattung – oftmals über Jahre hinweg reichenden Beeinträchtigung bestehen kann.

Eine fortdauernde Beeinträchtigung kann nach der Rechtsprechung beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn die Behauptung zunächst aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt war.

So kann z.B. eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich beeinträchtigende Berichterstattung über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren zunächst aufgrund eines berechtigten Interesses der Öffentlichkeit zulässig sein. Spätestens, wenn sich der Vorwurf als unberechtigt erweist oder das Verfahren eingestellt wird, kann aber ein Anspruch darauf bestehen, über den Ausgang des Verfahrens – z.B. einen Freispruch – zu berichten (BGH, Urteil vom 30.11.1971 – Az.: VI ZR 115/70 – „Freispruch“). Auch eine im Internet abrufbare Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2010, Az.: I-15 U 79/10).

Widerruf oder Richtigstellung einer unwahren Berichterstattung müssen erforderlich, geeignet und angemessen sein für die Beseitigung der rechtswidrigen Beeinträchtigung. Dies wird man aufgrund einer breiten medialen Wirkung regelmäßig annehmen können. Die Erforderlichkeit kann z.B. dann ausnahmsweise fehlen, wenn

  • das Medium freiwillig eine redaktionelle Richtigstellung veröffentlicht
  • lediglich Nebensächlichkeiten betroffen sind
  • eine bloße Übertreibung bei ansonsten inhaltlicher Richtigkeit vorliegt
  • eine Veröffentlichung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte.

Wie und wo ist die Erklärung abzugeben?

Anspruchsverpflichtet ist, wer als verantwortliches Medium die rechtswidrige Behauptung als eigene aufgestellt hat. Er kann dabei je nach konkreter Fallgestaltung verpflichtet sein, eine gänzlich unwahre Äußerung vollständig zu widerrufen oder eine in Teilen unwahre, unvollständige oder auch übertriebene Mitteilung durch Abänderung oder Ergänzung unmissverständlich richtig zu stellen.

Wie im Rahmen der Gegendarstellung gilt das „Prinzip der Waffengleichheit“: Die Berichtigung ist also an vergleichbarer Stelle und in entsprechender Erscheinungsform, wie die erste, rechtswidrige Mitteilung, zu veröffentlichen.

Durchsetzung des Anspruchs

Der Berichtigungsanspruch kann nicht im Wege des Eilrechtsschutzes, sondern nur durch eine Hauptsacheklage gerichtlich durchgesetzt werden. Nur im Hauptsacheprozess könnte nämlich die Unwahrheit der Tatsache bewiesen werden.

Fazit

Der Berichtigungsanspruch ist ein effizientes Rechtsmittel, um sich gegen unwahre Behauptungen in der Medienberichterstattung zur Wehr zu setzen. Dennoch sind vor allem wegen der Beweislast des Betroffenen einige Hürden zu nehmen. Ob der Berichtigungsanspruch tatsächlich der richtige und interessengerechte Rechtsbehelf ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Übrigens: Für persönlichkeitsrechtsverletzende, aber wahre Tatsachenbehauptung, oder aber unwahre, jedoch nicht verletzende Berichterstattungen, kann eine Richtigstellung oder ein Widerruf nicht verlangt werden. Dem Betroffenen stehen für diese Fälle aber andere Ansprüche, wie Unterlassung, Schadensersatz oder Gegendarstellung zur Seite.

(Bild: © Marzky Ragsac Jr. – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

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