EuGH bestätigt Urheberabgaben auf Smartphone-Speicherkarten

Entscheidung des EuGH

In dem Prozess wurde klargestellt, dass Pauschalabgaben für Urheberrechtsvergütungen auf Smartphones mit Speicherkarten europäischem Recht entsprechen. Zudem legte der EuGH fest, wie die Abgaben zu gestalten sind, um einen Ausgleich der Interessen aller Marktteilnehmer zu garantieren.

Beeinflussung der Höhe der Abgaben

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, wurden dem EuGH einige Fragen vorgelegt. Eine sehr entscheidende Frage dürfte die folgende gewesen sein:

Falls davon auszugehen ist, dass die primäre und wesentliche Funktion von Speicherkarten von Mobiltelefonen nicht die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist, ist es dann mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

Die Richter entschieden, dass die Abgaben auch in dem Fall abzuführen sind, wenn die Vervielfältigung nicht der primäre Zweck der Nutzung ist. Dies könnte lediglich zur Variierung der Höhe führen. Die Beeinflussung der Höhe kann durch verschiedene Faktoren hervorgerufen werden. Neben der Abhängigkeit des Zwecks kann eine niedrigere Vergütung auch durch technische Schutzmaßnahmen erreicht werden.

Insgesamt kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Pauschalabgaben fast in jedem Fall zwingend sind.

Wegfall der Vergütungspflicht

Zum Wegfall der Vergütungspflicht soll es grundsätzlich nicht kommen. Die Entscheidung sieht jedoch die Möglichkeit vor, bei Bagatellkonstellationen eine Ausnahme zu machen. So kann es zum Beispiel in der Situation, in der der Rechteinhaber nur einen geringen Nachteil aus einer legalen Kopie zieht, vorkommen.

Abgabepflicht auch bei Verkauf an Wiederverkäufer

Neben den Verkäufern selbst, müssen auch Wiederverkäufer die Abgaben leisten, so der EuGH.

Eine Ausnahme gilt in dieser Konstellation nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke gemacht wurden. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Fairer Ausgleich gewünscht

Grund für die „hohen Anforderungen“ an den Wegfall der Vergütungspflicht könnte das Ziel der Entscheidung des EuGH sein. Die Intention dieser Entscheidung ist es nämlich, einen Ausgleich der Interessen aller Marktteilnehmer zu schaffen.

Es ging dem Gerichtshof nicht darum, eine Urheberrechtsverletzung mit Zahlung dieser Abgaben im Nachhinein rechtfertigen zu können. Vielmehr soll ein Ausgleich für mögliche entgangene Gewinne der Rechteinhaber stattfinden.

2 Gedanken zu „EuGH bestätigt Urheberabgaben auf Smartphone-Speicherkarten“

  1. Moment… ich soll eine Urheberrechtsabgabe zahlen, für Bilder die ich mit meiner Kamera aufnehme? Kann ich mir das Geld selbst überweisen…?

    Verwunderte Grüße

    Andreas Brand
    PS. Oder ist das ein Aprilscherz?

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  2. Das derzeitige System der Privatkopievergütung sollte schon allein deswegen abgeschafft werden, weil die gerechte Verteilung der Einnahmen an die Urheber völlig unmöglich ist. Man kann und darf ja nicht zählen, wie oft ein einzelnes Werk privat kopiert wurde. Besonders krass ist der Missstand, der sich im Rechtstreit „Martin Vogel gegen VG Wort“ offenbart (googeln). Ist das bei der VG Bildkunst ähnlich? Wird auch dort ein Teil der Einnahmen pauschal an Verlage ausgeschüttet?

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