Fotografieren? Nein danke! – Wann der Auslöser ruhen sollte

Darf man alles und jeden fotografieren? Die Antwort ist so einfach wie eindeutig: nein – und aus diesem Grund für viele Fotografen ein Ärgernis. Auch wenn der Abzugsfinger noch so juckt, sollte er manchmal ruhen. Neben den bekannten Grenzen, wie dem Haus- und Eigentumsrecht (wir erinnern hierzu an die Entscheidungen des BGH, V ZR 44/10, 45/10 und 46/10), den Problematiken im Gerichtssaal oder auch bei Militäranlagen, ist eine weitere Grenze das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen. Wir geben einen kleinen Überblick, worauf ein Fotograf zu achten hat und was sich die Rechtsprechung dabei eigentlich denkt. Doch fangen wir einmal vorne an:

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Die „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ im Urheberrecht

Wer schon einmal eine Abmahnung bekommen hat, egal ob wegen der unzulässigen Nutzung einer Internet-Tauschbörse oder der nicht lizensierten Verwendung eines Bildes, wird in aller Regel zur Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung ist Folge des Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers, der seine Rechte geltend macht. Eine solche Erklärung ist, salopp gesagt, dass Versprechen, eine erneute unzulässige Nutzung in Zukunft zu Unterlassen.

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Grundlegendes zur Störerhaftung

Von der Störerhaftung haben manche sicherlich schon oft gehört, doch viele fragen sich: was ist das genau und warum muss ich jetzt zahlen? Die Störerhaftung lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Man wird also zur Kasse gebeten, wenn man einem Täter allein schon die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Viele haben die Störerhaftung auf schmerzliche Art und Weise im Bereich des Filesharings kennen gelernt. Doch geht diese noch viel weiter.

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