Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.
Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:
Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.
Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“
Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.
Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.
Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.
Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos
Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).
Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.
Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?
Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.
Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:
2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.
3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat
Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).
Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.
Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen
Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.
Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.
(Bild: © Joseph Helfenberger – Fotolia.com)
Hallo,
Wie ist es mit alten privaten Fotos und Dias?
Ich bin irritiert, dass so viele Angebote auf ebay zu finden sind, die sehr persönlich und z T. intim sind. Auch private Briefe werden hier verkauft. Die meisten Menschen sind wohl schon verstorben. Händler bieten z.T. 100 000 Bilder etc an. Vermutlich von Haushaltsauflösungen und Flohmärkten. Bilder werden zwischen 2 und 25 Euro oder mehr angeboten. Auch Kriegsbilder. Vermutlich ist rechtlich nichts zu machen, aber hinter jedem privaten Foto steht eine Lebensgeschichte – man sollte das Leben dieser Menschen ehren und nicht daran profitieren.
Endlich spricht das jemand an
halo
Wenn ich foto mit partner habe wo gestorben ist und sie veröffentlichen möchte. Er hat sie auch vor seinem Tod verhofentliche. Ist das strafbar?
Hallo Frau Krstic,
wir können hier leider keine Rechtsberatung zu konkreten Fragen geben, schon weil dies die Kommentarfunktion sprengt.
Für anwaltliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 0228 387 560 200 oder per E-Mail: info@tww.law.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Wagenknecht
Ich hatte 22 Mai 22 ein Gruppen Foto gemacht und zu vor alle Teilnehmer gesagt daß ich dieses Foto in der Zeitung veröffenliche .Die da gegen waren kamen nicht aufs Bild .
Die auf dem Foto sind hatten damals mündlich zugestimmt . Alsich es am 1 August 23
in derZeitung veröffentlichte kam jetzt das große auf geschrei auf dem sind aber heute nur
noch 6 Teilnehmer dabei sind und jetzt schwieigkeiten machen .Ab wann brauch ich keine
Schriftliches ein versändnis vielen Dank
Hallo Herr Hummel,
das schriftliche Einverständnis ist selten rechtlich vorgesehen. Es ist aber immer zu empfehlen, um genau solchen Situationen zu entgehen. Dem Fotografen ist es nahezu immer zu empfehlen, das schriftliche Einverständnis einzuholen, um den Beweis führen zu können.
Beste Grüße
Florian Wagenknecht
Wir haben uns mit 10 Personen von unserem früheren Chor getrennt,auf der Homepage werden unsere Bilder immer noch zu Werbezwecken benutzt.wie können wir vorgehen?
Hallo Herr Pinkernell,
konkrete Einzelfälle können wir hier im Blog leider nicht beantworten. Sie können sich für eine rechtliche Einschätzung gerne an unsere Kanzlei wenden: 0228 387 56200 // info@tww.law
Mit besten Grüßen
Florian Wagenknecht
Muss man sich für jedes einzelne Foto eine Freigabe einholen oder reicht es pauschal wenn man z.B. sich von jeden Mitarbeiter schriftlich eine Einwilligung einholt, dass Gruppenfotos von Teamevents oder Teammeetings in einem Newsletter (der nur an das jeweilige Team geht) erscheinen.
Hallo Tami,
da kommen nun mehrere Aspekte zusammen. Grundsätzlich sollte man für jedes Foto eine Einwilligung einholen. Pauschale Einwilligungen können gültig sein, bergen aber Risiken.
Davon ab ist in dem von dir beschriebenen Zusammenhang evtl. gar keine Einwilligung notwendig. Man kann parallelen ziehen zu folgendem Fall: https://www.rechtambild.de/2014/06/ein-mieterfest-als-zeitgeschichtliches-ereignis/
Beste Grüße
Florian Wagenknecht