Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 3

Der Schritt in die Selbständigkeit als Fotograf bedarf nicht nur einiger Planung, sondern auch die Beachtung rechtlicher Gesichtspunkte. Einige Fragen, die uns immer wieder gestellt werden, haben wir bereits in den Teil 1 und Teil 2 unserer Serie beantwortet. In diesem Artikel dreht sich alles um das Honorar des Fotografen.

Was ist beim Honorar zu beachten?

Die Höhe der Vergütung ist frei vereinbar – wobei der Fotograf nach dem Gesetz ein Anspruch auf angemessene Vergütung für die Überlassung der Bildnutzungsrechte hat (§ 32 UrhG). Die Vergütung muss sich danach daran orientieren, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu zahlen ist. Relevant sind z. B. die zeitliche Dauer, der räumliche Nutzungsbereich, Markverhältnisse, getätigte Investitionen, Risikotragung, Herstellungskosten und Zahl der Werkstücke, erzielte Einnahmen, aber auch die Schöpfungshöhe des Werkes (vgl. AmtlBegr. BT-Drucks.14/6433, 44). Insbesondere wenn dem Verwerter sämtliche Nutzungsrechte übertragen werden (Buy-out Verträge), ist der Umfang der Rechteeinräumung bei der Vergütung zu beachten.

Als Orientierung (für Fotografen und Gerichte) speziell für Bildlizenzen dienen die von einzelnen Berufsverbänden entwickelten Vergütungsempfehlungen, wie die Honorarübersicht „Bildhonorare“ der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM). Die MFM erstellt jährlich eine detaillierte, unverbindliche Übersicht über die marktübliche Vergütung für bestimmte Bildnutzungen. Zu bedenken ist aber, dass die MFM vordergründig für mittelständische Bildagenturen gedacht ist, die Bilder mit normaler oder durchschnittlicher Qualität (u.a. auch von Amateurfotografen) in ihrem Repertoire bereit halten. Für professionelle Fotografen, die Fotos in überdurchschnittlicher Qualität anbieten, stellt die MFM-Liste daher nur bedingt eine Orientierungsgröße dar.

Für Produktionsverträge, die insbesondere von Werbefotografen geschlossen werden, bietet sich eine Orientierung an den MFM-Bildhonoraren ebenfalls nicht an, da hier nur Lizenzhonorare geregelt sind. Für Fotodesigner haben die „Allianz deutscher Designer“ (AGD) und die „Selbständigen Design-Studios e.V.“ (SDSt) in einem Vergütungstarifvertrag Design (VTV) verbindliche Vergütungen festgelegt, die auch eine Berechnung von Produktionshonoraren anhand bestimmter Faktoren vorsehen. Dabei wird zwischen einer Vergütung des Werks an sich und den Nutzungsrechten hieran unterschieden, wobei die Berechnungen nur recht undifferenziert dargestellt werden. In der Regel wird die handwerkliche Leistung des Fotografen mit einem Tageshonorar vergütet. Diese sind im VTV nicht geregelt, weshalb sich dieser nur beschränkt zur Ermittlung von Fotoproduktionshonoraren eignet.

Die Tarife der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sind dann relevant, wenn es um die Vergabe von Nutzungsrechten geht, welche der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen wurden. Reproduktionsrechte werden jedoch nicht von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen, so dass sich Produktionshonorare hieran nicht ermitteln lassen.

Ist die Vergütung unangemessen, kann der Fotograf Vertragsanpassung fordern. Zu beachten ist ferner, dass der Fotograf nach § 32a UrhG auch später bei unvorhergesehenen Verwertungserfolgen eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen kann, nämlich dann, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Urhebers und den erzielten Werkerlösen oder sonstigen Vorteilen aus der Werknutzung auf der Gegenseite besteht (Bsp: Der Fotograf fertigt für ein geringes Honorar Fotos für ein Buch, das später zum unerwartet zum Bestseller wird).

Nimmt der Vertragspartner des Fotografen eine neue Art der Werknutzung auf, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war, hat der Fotograf zudem einen gesonderten Anspruch auf angemessene Vergütung.

(Bild: © djedzura – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

2 Gedanken zu „Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 3“

  1. Ein sehr informativer Artikel! Vielen Dank dafür. Ich finde es vor allem gut, dass es in diesem Bereich Vergütungsempfehlungen existieren. Denn gerade als Neueinsteiger, ist man sich nicht immer bewusst, was die eigene Arbeit denn wert ist.

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