Schadensersatz für unberechtigte Unterlizenzen bei Fotografien

Ein Modehändler nutzt die für einen Modehersteller vom Fotografen angefertigten Fotografien auf seiner Homepage ohne zuvor eine entsprechende Unterlizenz einzuholen.

Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 4 U 34/15) sprach das Gericht dem Modefotografen einen Schadensersatz in Höhe von nur 110 Euro zu.

Der Anspruch auf Schadensersatz bei Unterlizenzen

Ein Modefotograf erhielt von einem Modehersteller den Auftrag, Produktfotos für die hausinterne Vermarktung anzufertigen. Insgesamt fertigte er 6.030 Fotos an und erhielt dafür eine Vergütung in Höhe von 37.022 Euro. Daraus errechnet sich das durchschnittliche Honorar pro Foto von rund 6 Euro.

11 dieser Fotografien wurden 11 Monate auf der Webseite eines Modehändlers zu Werbezwecken verwendet. Daraufhin mahnte der Fotograf den Modehändler ab und klagte auf 8.910 Euro Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzungen. Daneben forderte er auch die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.700 Euro. Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs orientiert sich der Fotograf an der MFM-Honorarbasis.

Das Landgericht hatte dem Fotografen in der ersten Instanz noch einen Schadensersatz in Höhe von 4.400 Euro zugesprochen.

Das OLG Hamm sprach dem Fotografen in der Berufung neben den Abmahnkosten aber nur noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 110 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Eingeräumt wurden nur einfache Nutzungsrechte

Der Modefotograf räumte dem Modehersteller einfache Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG) zu eigenen hausinternen Werbezwecken ein.

Anders als bei einer Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 3 UrhG, mit Einwilligung des Urhebers nach § 35 UrhG) ist der Modehersteller nicht berechtigt Unterlizenzen an seine Modehändler zu vergeben. So konnte er dem Modehändler die Nutzungsrechte der Produktfotos nicht wirksam übertragen.

Höhe des Schadensersatzes nach Lizenzvertrag berechnet

Angesichts der unberechtigten Nutzung der 11 Fotos steht dem Fotografen gegenüber dem Modehändler ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu. Der Geschädigte hat bei der Berechnung des Schadensersatzes die Wahl zwischen drei verschiedenen Berechnungsmethoden. Er kann sich den entgangenen Gewinn ersetzen lassen, den Verletzergewinn herausverlangen, oder aber den entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie berechnen und sich ersetzen lassen. Die Höhe des Schadensersatzes wird bei der unberechtigten Unterlizenz von Fotografien nach der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt. Danach steht dem Fotografen nur die Vergütung zu, die er im Wege einer Lizenz hätte verlangen können.

Die Höhe des Schadensersatzes bei einer Unterlizenz orientiert sich in erster Linie an den vom Fotografen bereitgestellten Preislisten. Liegt eine solche Preisliste nicht vor oder kommt diese nicht regelmäßig zum Einsatz, so orientiert sich die Höhe des Anspruches an der MFM-Honorarübersicht.

Die Honorarübersicht sei daher nach Ansicht der Richter nicht für die Berechnung des Schadensersatzes für die unberechtigte Unterlizenzierung der 11 Bilder anwendbar. Der Fotograf habe den Preis pro Bild mit dem Lizenzvertrag selbst festgelegt. Das OLG Hamm hat daher aus der Gesamtzahl der Fotos (6.030 Stück) und der gezahlten Vergütung (37.022 Euro) zwischen Modefotograf und Modehersteller einen Lizenzschaden in Höhe von 6,14 Euro pro Foto errechnet.

Schadensersatz für den unterlassenen Urhebervermerk

Der Betrag pro Foto wurde aufgrund der Nichtnennung des Fotografen erhöht. Jeder Fotograf hat den Anspruch bei einer Nutzung seiner Fotografien namentlich genannt zu werden. Dies geschieht durch einen Urhebervermerk, § 13 UrhG.

Bei der Verletzung dieser Pflicht wird dem Fotografen üblicherweise ein Aufschlag als Schadensersatz gewährt. Grund für diesen weiteren Schadensersatz kann der entgangene Werbewert sein oder in ganz seltenen Fällen auch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Das OLG Hamm schätzt den Werbewert bei lokalen Einzelhändlern aber eher gering ein und sprach dem Modefotografen nur einen Aufschlag von 3,86 Euro für jedes Foto zu. Insgesamt erhalte der Modefotograf pro Foto also einen Schadensersatzanspruch in Höhe von nur 10 Euro.

Im Ergebnis hat der Fotograf damit einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 110 Euro, inklusive Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zudem werden ihm die Abmahnkosten in Höhe von 1.099 Euro ersetzt.

Schadensersatz bei unberechtigter Unterlizenz: Die Folgen für die Praxis

Wenn ein Fotograf Lizenzverträge abschließt, welche in der Vergütung hinter den MFM-Honorarübersichten zurückbleiben, ist bei der Forderung von Schadensersatzansprüchen Vorsicht geboten. Der Fotograf kann dann nicht ohne Weiteres auf die MFM-Tabelle zurückgreifen. Der Wert eines Bildes kann sich dann vielmehr aus dem bestehenden Vertrag ergeben.

Wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall besteht bei Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat dann die Gerichts- und Anwaltskosten bezüglich des abgewiesenen Teils selbst zu tragen, obwohl er im Kern Recht bekommen hat.

Diese Kosten überschreiten oftmals den „Gewinn“ aus dem Prozess. Im Ergebnis hat man zwar Recht bekommen, wirtschaftlich aber nicht nur Geld, sondern vor allem den Kunden verloren.

(© okalinichenko – Fotolia.com)

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