Der Anspruch auf Unterlassung ist neben dem Schadensersatzanspruch der in Alltag und Praxis wohl relevanteste Anspruch. Er dient der Verhinderung drohender oder erneuter Verletzungen durch eine unzulässige Verwendung von Fotos durch Dritte. Eine solche Rechtsverletzung läge z.B. in der Verwendung eines Fotos ohne Erlaubnis des abgebildeten Models. Dem Model würde dann ein Anspruch auf Unterlassung zustehen.
Wiederholungsgefahr
Die Anforderungen zur Begründung dieses Anspruchs sind verhältnismäßig gering. So wird bei einer bereits geschehenen unzulässigen Verwendung nur noch die sog. Wiederholungsgefahr gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung aber grundsätzlich bereits mit erstmaliger Verletzung gegeben. Damit die somit im Grundsatz vermutete Wiederholungsgefahr nicht angenommen wird, bedarf es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Fotograf müsste also schriftlich versichern keine weitere Verletzungshandlung zu unternehmen. Hält er sich nicht daran, wird eine in der Erklärung festgelegte Geldstrafe fällig.
Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist auch dann erforderlich, wenn keine weitere Verletzung erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass sobald eine einmalige Verletzung vorliegt, jederzeit die Möglichkeit besteht, dass dies erneut geschieht. Damit liegt bereits Wiederholungsgefahr vor und der Anspruch auf Unterlassung wird begründet.
Erstbegehungsgefahr
Ist noch keine Verletzungshandlung erfolgt, besteht trotzdem die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs. Hierfür müsste die sog. Erstbegehungsgefahr vorliegen. Dies bedeutet, dass der möglicherweise in Zukunft Verletzte (im genannten Beispiel das Model) den konkreten Nachweis einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Handlung erbringen muss.
Dieser Nachweis ist in der Praxis jedoch äußerst schwierig zu erbringen. Der Rechtsprechung nach bedarf es dafür nämlich der Darlegung konkreter, greifbarer Anhaltspunkte eines drohenden Rechtsverstoßes (BGH, Urteil v. 13.03.2008, Aktenzeichen: I ZR 151/05):
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.
Die Ausführungen erfolgten zwar zum markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, sind aber auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denkbar wäre demnach eine Erstbegehungsgefahr, wenn ein redaktioneller Beitrag mit entsprechender Bebilderung im Layout vorgelegt werden kann und soweit druckreif wäre.
Verschulden
Eine weitere Verschärfung des Anspruchs liegt in der sog. Verschuldensunabhängigkeit. Es kommt demnach nicht darauf ob eine Verletzung gewollt war oder nicht. Es reicht alleine die Tatsache dass eine Verletzung vorliegt. Welche subjektiven Motive dahinterstehen ist unerheblich. Dies ist insofern gefährlich, als dass auch aus einem Versehen heraus eine solche Verletzungshandlung begangen werden kann. Wird dann keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung vom Anspruchsgegner abgegeben, ist ein Anspruch auf Unterlassung bereits begründet.
Mitstörerhaftung
Ebenfalls von Bedeutung ist die Tatsache, dass nicht nur der Verletzter selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern ebenfalls z.B. die Agentur und der Fotograf die das Foto zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt haben. Sie haften insofern als sog. Mitstörer. So führte der BGH in einer Entscheidung wie folgt aus (BGH, Urteil v. 09.12.2003, Aktenzeichen: VI ZR 373/02):
Als (Mit-)Störer haftet – grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags – aber auch jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, dass dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich.
Es wird ersichtlich dass sowohl der Verwender der Fotos, als auch die an dieser Verwendung kausal Beteiligten aufmerksam prüfen sollten, ob durch die Verwendung eines Fotos möglicherweise Personen oder Markenrechtsinhaber verletzt werden. Insbesondere da kein Verschulden erforderlich ist, wird ein Unterlassungsanspruch in der Praxis schnell begründet.
(Foto: Roodini / Quelle: photocase.com)