Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Guten Tag Herr Tölle,

    vielen Dank, für den interessanten, aufschlussreichen Beitrag.
    Da der Beitrag schon etwas älter ist, nur eine kurze Frage: ändert sich an der Gültigkeit der im Beitrag vermittelten Inhalte etwas aufgrund der DSGVO oder haben diese weiterhin Bestand?

    Vielen Dank und Grüße,
    Ricardo

    Antworten
  2. Wir betreiben für unsere Sportverein eine Internetseite auf denen Spielberichte u.s.w. inkl. Bilder veröffentlicht werden.
    Unsere verschiedenen Redakteure laden dazu auch Fotos auf die Homepage zur Veröffentlichung.
    Kann der jeweilige Redakteur im Zuge des Urheberechts verlangen, dass seine Fotos, die er auf die Vereinshompage geladen hat,nicht in den Vereinseigenen social Medien Facebook und instagram veröffentlich werden?
    Bleibt das Urheberecht trotzdem beim Urheber, auch wenn er seine Bilder auf die Homepage des Vereins geladen hat oder hat er somit das Urheberrecht übertragen?
    Ebenfalls kommen immer wieder Eltern auf uns zu, die den Bildern zwar der Veröffentlichung auf der Homepage zustimmen bzw auch im Mitgliedsantrag zugestimmt haben, jedoch nicht möchten, dass diese Fotos (durch den Verein erstellt) auf den Vereinseigenen Sozialen Medien erscheinen.
    Ich habe leider nichts klares dazu im Netz gefunden und hoffe das Sie mir da eine Info geben können, da ich denke das wir mit diesem Thema eventuell nicht alleine dastehen.

    Für Ihre Rückmeldung im voraus Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Uwe,

      das lässt sich pauschal nicht ohne weiteres beantworten, daher lediglich ein paar allgemeine Worte dazu: Das Urheberrecht ist außer im Wege der Erbschaft nicht übertragbar. Der Urheber bleibt dies stets und räumt an seinen Werken höchstens Nutzungsrechte ein. Diese können in vielerlei Hinsicht beschränkt werden (wann, wo, von wem darf genutzt werden etc.). An dieser Stelle kommt es in der Tat immer wieder zu Streit, ob denn die eingeräumte Lizenz eingehalten wurde oder nicht. Wichtig: Der Nutzer eines Werkes muss beweisen, dass er eine ausreichende Lizenz hat. Er sollte sich vorher daher entsprechend absichern.

      Ähnlich verhält es sich bei Rechten der abgebildeten Personen. Auch hier muss regelmäßig die Einwilligung (der Eltern) vorliegen, damit genutzt werden kann. Auch hier gibt es die Möglichkeit, erlaubte Nutzungen zu beschränken. Dazu evtl. interessant: https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

      Melden Sie sich für eine Beratung im konkreten Einzelfall gerne hier in der Kanzlei: info@tww.law // 0228 387 560 200

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  3. Guten Tag Herr Tölle,
    wir veranstalten jedes Jahr einen sehr großen Laufwettkampf durch die Gemeinde. Dabei haben wir bisher kostenlos fotografiert und die Bilder online kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmenden haben dieser Vorgehensweise bei Ihrer Anmeldung zugestimmt.

    Nun haben wir gesehen, dass ein professionller Sportfotgraf ohne unser Wissen ebenfalls auf der Veranstaltugn fotografiert und die Bilder anschließend zum Kauf angeboten hat. Ist da überhaupt zulässig ohne die Einwilligung durch uns, also dem Veranstalter? Ganz abgesehen davon, dass er hier wohl die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden verletzt hat.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Weerda,

      grundsätzlich steht es jedem Veranstalter zu, bestimmte Regeln im Rahmen seiner Veranstaltung vorzuschreiben, solange diese mit dem Gesetz vereinbar sind. Gleichzeitig kann der Veranstalter, wenn gegen diese Regeln oder allgemein gegen das Gesetz verstoßen wird, sein „Hausrecht“ ausüben und wenn notwendig, die störende Person vom Gelände entfernen oder anderweitig gegen diese vorgehen.

      Zudem verlangt grundsätzlich der § 22 S. 1 (Kunsturheberrechtsgesetz) KUG, dass das Bildnis einer Person nur mit dessen Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Eine solche Einwilligung kann ausdrücklich sowie auch konkludent erfolgen. Dies gilt grundsätzlich erst einmal für jeden, der auf dem Bild erkennbar, heißt identifizierbar ist (Teilnehmer wie auch Zuschauer). Hiervon gibt es aber auch wiederum Ausnahmen.

      Inwieweit und ob ein Vorgehen gegen den Fotografen in Ihrem Fall möglich ist, kann ohne eine Prüfung des Einzelfalls nicht vorhergesagt werden. Gleiches gilt für die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Zudem sollten entsprechende rechtliche Regelungen getroffen werden, wenn ein solches Vorgehen sich nicht wiederholen soll.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen diesbezüglich keine kostenfreie Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen können. Dies ist eine anwaltliche Dienstleistung die – insbesondere auch haftungsbedingt – eine gesetzliche Zahlungspflicht begründet.

      Gerne würden wir aber hier Ihnen beratend zur Seite stehen. Für eine tiefergehende und auf den Einzelfall bezogene Beratung melden Sie sich gerne hier in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    dürfen Videomitschnitte von Kinder-Sportereignissen, beispielsweise ein Fußballspiel zwischen Verein X und Verein Y, online gestellt werden, z. B. auf Youtube?
    Danke im Voraus, freundliche Grüße,
    K. Kunz

    Antworten
  5. Hallo Kriton Kunz,

    grundsätzlich bedarf es bei Filmaufnahmen von Minderjährigen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls zusätzlich der Minderjährigen. Selbiges gilt für die nachfolgende öffentliche Zugänglichmachung der Aufnahmen. Ob im weiteren Verlauf, bei Fehlen einer solchen Einwilligung, der § 23 KUG als Ausnahmevorschrift Anwendung findet, kann nur im Wege einer Einzelfallprüfung beurteilt werden. Letztendlich wird aber auch dort der Minderjährigenschutz zu berücksichtigen sein.

    Falls Sie eine solche Beratung im Einzelfall wünschen, melden Sie sich doch gerne bei uns in der Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@tww.law. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten

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