Share-Button räumt keine Nutzungsrechte ein

Wer den sog. „Share-Button“ von Facebook an seinen Artikeln bereitstellt, räumt Dritten über die Teilen-Funktion hinaus keine stillschweigenden Nutzungsrechte an dem gesamten Text ein.

Share-Button als Einladung zum Kopieren verstanden

Der Beklagte hatte den Artikel eines Redakteurs vollständig kopiert und auf seine eigene Facebook-Seite gestellt. Im Rahmen des nachfolgenden Prozesses berief er sich darauf, dass an dem Artikel ein Share-Button von Facebook angebracht gewesen sei.

Die Funktion des Teilen-Buttons

Aber was hat es mit diesem „Share-Button“ eigentlich genau auf sich? Seine Einbindung in sozialen Netzwerken soll den Nutzern dazu dienen, sich miteinander auszutauschen und dadurch ihre Bindung zu erhöhen. Hierbei wird die Möglichkeit gegeben, die aufgerufene Seite direkt mit der zum „Share-Button“ gehörenden Seite zu verlinken.

Meistens wird auch die Möglichkeit gegeben, den geteilten Inhalt zu kommentieren und zu „liken“. Facebook selbst beschreibt die Funktion dementsprechend wie folgt: „Mit der Teilen-Schaltfläche kannst du einen Kommentar zu einem Link hinzufügen und das Publikum für den Beitrag auswählen“

Insoweit erscheint auch auf der Facebook-Seite die Zeile „Diesen Link teilen“. Die Grundeinstellung von Facebook sieht vor, dass nach Bedienung eines eingebundenen Teilen-Buttons auf dem Facebook-Profil des Nutzers nicht der gesamte Inhalt des geteilten Artikels erscheint, sondern lediglich einzelne Elemente, wie die Überschrift einschließlich Quelle, der Link sowie ein Kurztext als Ankündigungstext und ggf. ein Miniaturbild.

Teilen-Funktion ist kein Freischein

Mit Urteil vom 17.07.2014 (Az.: 2-03 S 2/14) hat das Landgericht Frankfurt nun entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 200 € und gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht.

Die komplette Übernahme des Artikels auf eine eigene Facebook-Seite sei eine Urheberrechtsverletzung. Dass der Beitrag im Internet mit dem Share-Button von Facebook versehen war, stelle keine Zustimmung zur vollständigen Übernahme dar.

Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 S. 1 und 2 UrhG), könne einem Dritten zwar auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden, die betreffende Willenserklärung setzte dann aber folgendes voraus: Unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände müsse nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen sein, dass der Erklärende über sein Urheberrecht in der Weise verfügen wolle, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumt.

Durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ habe die Klägerin aber gerade nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen wolle.

Auch der Umstand, dass es für den Nutzer theoretisch möglich sei, den Ankündigungstext dahin zu modifizieren, statt eines Kurztexts den vollständigen Text einzufügen, führe allein nicht dazu, dass ihm automatisch entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt würden. Dies würde sowohl mit dem Verkehrsverständnis als auch mit dem Zweckübertragungsgedanken im Widerspruch stehen. Insoweit gelte die allgemeine Auslegungsregel, dass urheberrechtliche Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird.

Auch das erforderliche Verschulden liege nach Auffassung des Gerichts vor: Wer ein fremdes Werk für eigene Zwecke nutzt, müsse sich hinreichend über die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Soweit sich der Beklagte auf ein Mitverschulden (§ 254 BGB) durch das Bereitstellen der „Share-Funktion“ beruft, komme dies hier nicht in Betracht, da die Funktion von ihm gerade nicht wie vorgesehen genutzt wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Teilen – sonst nichts

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt klargestellt, dass Webseitenbetreiber, die eine Schaltfläche wie den „Share-Button“ von Facebook zur Verfügung stellen, den Mitgliedern des Netzwerks über die Teilen-Funktion hinaus keine Nutzungsrechte an Inhalten des eigenen Angebots einräumen. Durch die Möglichkeit des „Teilens“ wird nur das Setzen eines Links nebst Überschrift und Ankündigungstext einschließlich Angabe der Quelle gestattet.

Das Gericht stellt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern in Suchmaschinen (vgl. GRUR 2010, 628) auf die „allgemeine Auslegungsregel“ ab. Urheberrechtliche Befugnisse haben die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Schöpfer zu verbleiben.

Jede über das „Teilen“ hinausgehende Nutzung der Inhalte stellt somit eine Urheberrechtsverletzung dar.

(Bild: © artagent – Fotolia.com) 

 

 

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