Fotografieren? Nein danke! – Wann der Auslöser ruhen sollte

Darf man alles und jeden fotografieren? Die Antwort ist so einfach wie eindeutig: nein – und aus diesem Grund für viele Fotografen ein Ärgernis. Auch wenn der Abzugsfinger noch so juckt, sollte er manchmal ruhen. Neben den bekannten Grenzen, wie dem Haus- und Eigentumsrecht (wir erinnern hierzu an die Entscheidungen des BGH, V ZR 44/10, 45/10 und 46/10), den Problematiken im Gerichtssaal oder auch bei Militäranlagen, ist eine weitere Grenze das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen. Wir geben einen kleinen Überblick, worauf ein Fotograf zu achten hat und was sich die Rechtsprechung dabei eigentlich denkt. Doch fangen wir einmal vorne an:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausgangspunkt…

Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in § 22 KunstUrhG dar, denn diese Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das ist auch der Grund, warum bei vielen der Irrglaube herrscht, dass man zumindest immer fotografieren dürfe – weil ein Verbot ja nicht geregelt sei.

Leider falsch. Die Herstellung eines Bildes kann einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Ab. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Das haben die Gerichte schon früh in allen Instanzen regelmäßig betont. Nennen kann man hier einmal das OLG Frankfurt (Urteil v. 21.01.1987, Az.: 21 U 164/86) mit Hinweis auf weitere, noch ältere Rechtsprechungen:

Durch eine derartige Aufnahme [hier: Videoaufnahme, Anm. d. Red.] wird in verstärkter Weise in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – mit der Tonfilmaufnahme ein allgemein als negativ eingestuftes Verhalten [hier: betrunken, Anm. d. Red.] des Betroffenen festgehalten wird (vgl. im übrigen zu der Frage unbefugter Fotoaufnahmen OLG Frankfurt, MDR 1981, 316 sowie OLG Hamm, GRUR 1971, 84, wonach aus § 22 KunstUrhG nicht durch Umkehrschluß zu folgern ist, daß die nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verbotene Herstellung eines Bildes auch ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Fall jedermann erlaubt sei, und zwar selbst dann nicht, wenn eine verbotene Verbreitung oder Ausstellung i. S. des § 22 KunstUrhG nicht beabsichtigt ist).

Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht auf eine Veröffentlichung der Aufnahme ankommt. Insbesondere nicht, wenn eine Person mitbekommt, dass sie fotografiert wird. Denn dann wird eine Person „das lähmende und seine Menschenwürde beeinträchtigende Gefühl eines Preisgegebenseins schwerlich überwinden können“ (vgl. auch BGH, Urteil v. 20.05.1958, Az.: VI ZR 104/57).

Das Bundesverfassungsgericht drückte es vor nicht allzu langer Zeit so aus (Urteil v. 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07):

Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). […] Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <394 f.>). Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

Damit spricht das Bundesverfassungsgericht erneut zwei wesentliche Aspekte an, die immer wieder in der Literatur und anderen Gerichtsentscheidungen erwähnt werden. Erstens besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen keine Möglichkeit haben, zu überschauen, was mit ihrem Bildnis geschieht. Die Überlegung geht also dahin, dass bereits die Anfertigung eines Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingreift, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird (OLG Hamburg, Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12).

Und zweitens, dass man auch in der Öffentlichkeit jedem eine Auszeit gönnen muss. Das kann auf dem nach Hauseweg im Bus sein. Auf der Parkbank, um einmal tief durchzuatmen. Und insbesondere auch dann, wenn man mal einen über den Durst getrunken hat. In der Literatur wird ein solches „sich gehen lassen“ beispielsweise angenommen, wenn jemand im Zug eingeschlafen ist. Diese Person möchte in der Regel ganz sicher nicht fotografiert werden (vgl. Fechner, Medienrecht,  12. Auflage 2011, 4. Kapitel, Rn. 27).

… und das KunstUrhG als Wertungsmaßstab

Am Ende läuft es auf eine Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen bzw. der Öffentlichkeit und der abgelichteten Person hinaus. Literatur und Rechtsprechung gehen nämlich davon aus, dass im Ergebnis die Anfertigung eines Bildnisses weithin in dem Umfang zulässig ist, in dem es auch verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden darf (siehe auch Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, Rn. 14). Somit wird man oftmals wieder auf die §§ 22, 23 KunstUrhG zurückkommen. Darf das Bild veröffentlicht werden, steht auch der Aufnahme nichts im Wege. Darf es nicht veröffentlicht werden, sollte man das Foto gar nicht erst anfertigen.

Achtung der Privatsphäre

Weiter, so das Bundesverfassungsgericht, spielt aber auch die Privatsphäre eine große Rolle:

Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 <382>). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert (vgl. BVerfGE 101, 361 <382 ff.>) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 27, 1 <6 f.>; vgl. ferner <zu Art. 13 GG> BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen.

Dass die Privatsphäre besonders geschützt ist, zeigt auch die Regelung des sogenannten „Spannerschutzes“ – § 201a im Strafgesetzbuch.

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Geschützt werden soll damit der höchstpersönliche Lebensbereich, wie z. B. die eigene Wohnung. Aber auch öffentliche Toiletten oder ein ärztliches Behandlungszimmer können einen von § 201a StGB geschützten Rückzugsbereich darstellen, in welchem das Fotografieren nicht erlaubt ist.

Angriff auf den Fotografen kann gerechtfertigt sein, wenn eine Notwehrlage bestand

Praktisch bedeutsam wird die Frage nach der Zulässigkeit des Anfertigens von Bildnissen zudem dann, wenn es im Zuge der Anfertigung der Fotografie zwischen den Beteiligten zu Körperverletzungen kommt. In solchen Fällen ist festzustellen, ob die betroffene Person aufgrund von Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB) oder Selbsthilfe (§ 229 BGB) gerechtfertigt ist, den Fotografen auch mit körperlicher Gewalt anzugreifen. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, wie nun gelernt, ein grundsätzlich notwehrfähiges Rechtsgut. Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, wie es § 32 StGB voraussetzt, kann bereits im Fotografieren selbst gesehen werden. Ggrundsätzlich darf die betroffene Person dann die Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und geboten sind, um den Angriff zu beenden. Es müsste nicht bei einer mündlichen Aufforderung bleiben. Aus diesem Grund beschloss auch das Oberlandgericht Hamburg (Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12), dass ein Angriff auf den Fotografen gerechtfertigt sein kann. Das bedeutet nicht, dass er gerechtfertigt sein muss, das sollte ebenso eindeutig sein.

Problematisch für den Fotografen ist jedoch die Tatsache, dass es im Strafrecht auch „Irrtümer“ gibt. Denkt eine Person daher, dass ein Foto ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und dass die Aufnahme unzulässig ist – obwohl sie es in diesem Moment gar nicht ist(!) – kann die Person trotzdem auf den Fotografen losgehen, solange dieser Irrtum nicht vermeidbar war. Wirklich vermeidbar ist etwas bei spontanen Reaktionen jedoch selten…

Was für den Fotografen bleibt

Gerade im Rahmen der Straßenfotografie kann es zu ganz erheblichen Problemen führen. Möchte man den ganz besonderen Moment einfangen, kann man schlichtweg nicht immer um Erlaubnis fragen. Doch spätestens, wenn jemand auf den Fotografen zugeht und darum bittet, die Fotos zu löschen oder gar nicht erst zu fotografieren, sollte man da im Zweifel mit leben können. Denn es kommt nicht darauf an, ob ein Foto am Ende tatsächlich irgendwem gezeigt werden soll. Allein das es ein Foto gibt, kann die Brieftasche leichter machen oder gar zu einem blauen Auge führen.

So weitreichend das Persönlichkeitsrecht jedoch geht, so selten kommt es tatsächlich wegen einer solchen Verletzung zu einem Streit und noch seltener geht es vor Gericht. Einerseits gilt: wo kein Kläger, da kein Richter – und andererseits sind die meisten Bilder auch tatsächlich zulässig. Denn wie bereits angemerkt gilt, dass im Ergebnis die Anfertigung eines Bildnisses zulässig ist, wenn es nach dem KunstUrhG zulässig ist, das Bild am Ende auch zu veröffentlichen oder zur Schau zu stellen.

Für Aufnahmen kann man sich als grobe Faustformel merken: möchte ich selbst nicht in dieser Situation fotografiert werden, fotografiere ich auch keine anderen.

(Foto: © Dana Heinemann – Fotolia.com)

20 Gedanken zu „Fotografieren? Nein danke! – Wann der Auslöser ruhen sollte“

  1. Bei dem Fall,den ich kenne,geht es um das Kindeswohl. Die Personen sagen und das glaube ich auch,so wie ich den Wohnraum kenne,dass diese Bilder wohl inszeniert wurden von Großeltern um sich die Kinder anzueignen. (Spekulieren wohl auf Pflegegeld ect.heisst es) Problematik ist hier jedoch auch,dass die besagten Kinder da so bearbeitet wurden und diese Fotos bestätigen und diverse andere Märchen erzählten.
    Den Eltern gings nun darum,ob sie diese Fotos verbieten lassen dürfen oder für ein Gerichtsverfahren als unzulässig erklären lassen dürfen/können. Denn fataler Weise,k ommt das Jugendamt sich da bei denen zuhause kein eigenes Bild machen. Warum auch immer?

    Grüße

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  2. Hallo Herr Wagenknecht,

    für den Fall, dass man fotografiert wurde (Krankenhaus, bei der Arbeit); wie lässt es sich durchsetzen, das Bild von der Kamera/dem Handy des Fotografen (Patient, Angehöriger, Dritter) löschen zu lassen? Bzw. was kann ich tun, wenn meiner Bitte nicht nachgekommen wird?

    Danke und beste Grüße

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    • Hallo Herr Kullmann,

      da hängen etliche Vorfragen dran, die alle auf das gleiche abzielen: War eine Einwilligung gegeben oder überhaupt notwendig und welche Rechte ergeben sich dadurch für den Fotografierten? So z.B.: in welcher Situation und warum ist das Foto entstanden? Was ist auf dem Foto zu sehen? Gibt es eine Gefahr einer Veröffentlichung oder anderweitigen Persönlichkeitsrechtsverletzung?

      Wenn einer persönlichen Bitte nicht abgeholfen wird, gibt es eigentlich nur eines: Grundsätzlich kann man die (unberechtigt) entstandenen Fotos mit einem Anwalt löschen lassen, indem dieser u.a. auf die Beseitigung der (schwelenden) Beeinträchtigung hinwirken muss. Notfalls muss die gerichtliche Klärung erfolgen.

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      • Hallo Herr Wagenknecht,

        es ging mir in der Tat um den Grundsatz, da das Fotografieren von Kolleginnen und Kollegen durch Patienten und/oder Angehörige doch des Öfteren vorkommt. Das unberechtigte Fotografieren und Filmen ist per Hausordnung verboten und wird unter Umständen mit Hausverbot geahndet. Allerdings kam die Frage auf, was sich darüberhinaus machen ließe = Foto löschen lassen.

        Sie haben mir aber bereits schon weitergeholfen.

        Vielen Dank!

  3. Hallo,

    muss die zu fotografierende und nicht einverstandene Person im Mittelpunkt stehen, damit das Persönlichkeitsrecht verletzt wird? Davon steht hier nichts.

    Gruß, Frank.

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