Die gängigen – auch bei rechtambild.de – häufig dargestellten rechtlichen Anknüpfungspunkte im Bereich des Fotorechts bewegen sich auf dem Gebiet des Zivilrechts. In der Regel dreht es sich dabei um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Daneben (und das ist wichtig) gibt es jedoch auch strafrechtliche Aspekte, die für bestimmte Verhaltensweisen von Fotografen und Bildnutzern zu berücksichtigen sind.
Zivilrecht soll Schäden ausgleichen
Vorab der wichtige und häufig nicht deutlich genug herausgestellte Hinweis: Das Zivilrecht betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Bürgern. Das Strafrecht hingegen betrifft nahezu ausschließlich das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Diesem Verhältnis wohnt der Gedanke einer Bestrafung seitens des Staates für ein bestimmtes Verhalten inne. Dieser ist dem Zivilrecht hingegen fremd. Schadensersatzzahlungen werden zwar häufig als „Strafe“ empfunden, sollen jedoch gerade dies nicht sein. Es werden „lediglich“ Schäden ausgeglichen. Der Anspruchsinhaber soll also so gestellt werden, als sei der Schaden nicht eingetreten. Ein Beispiel dafür sind die Schadensersatzzahlungen aufgrund unzulässiger Bildnutzungen. Eine (z.B. mithilfe der MFM-Liste berechnete) Schadensersatzzahlung soll also den Ausgleich für den Schaden des Fotografen darstellen, den er durch die unrechtmäßige Nutzung eines anderen erlitten hat.
Strafrecht soll betrafen
Im Bereich des Strafrechts geht es genau darum nicht. Vielmehr soll der Nutzer tatsächlich betraft und dadurch Rechtsfrieden geschaffen werden. Dass diese Strafe häufig auch in der Zahlung von Geld (also in Form einer Geldstrafe) geschieht, darf nicht dazu führen, dass die Funktion mit der des Zivilrechts verwechselt wird. Es kann also vorkommen, dass derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begeht, sowohl eine Schadensersatzzahlung zum Ausgleich des entstandenen Schadens leisten als auch zu Strafzwecken eine Geldstrafe ableisten muss.
Nun aber zurück zu konkreten strafrechtlichen Aspekten.
Strafrechtliche Ahndung von Urheberrechtsverletzungen
Neben der Möglichkeit des Urhebers bzw. Rechteinhabers, Ansprüche aus dem UrhG zivilrechtlich geltend zu machen, besteht auch die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen strafrechtlich zu ahnden. Das UrhG selbst beinhaltet Strafvorschriften: §§ 106 ff UrhG. Strafbar sind beispielsweise die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen. Grundsätzlich erfolgt eine Ermittlung der Staatsanwaltschaft nur auf einen entsprechenden Strafantrag hin (§ 109 UrhG). Dass es in Fällen „einfacher“ Urheberrechtsverletzungen tatsächlich zu Ermittlungen oder sogar zur Anklageerhebung kommt, ist derzeit (noch) selten. Dies liegt unter anderem an dem Erfordernis eines Strafantrags und des in der Regel nicht vorliegenden öffentlichen Interesses an einer Verfolgung. Bei umfangreicheren, insbesondere gewerblichen Rechtsverletzungen kommt es hingegen regelmäßig zumindest zu Ermittlungstätigkeiten (so z. B. bei der Schließung des Portals kino.to).
Lehnt die Staatsanwaltschaft Ermittlungstätigkeiten aufgrund mangelndem öffentlichen Interesse ab, besteht für den Verletzten die Möglichkeit im Wege der Privatklage ein strafrechtliches Verfahren anzustrengen, §§ 374 ff. StPO. Wer ein solches Verfahren als Urheber oder Rechteinhaber anstrebt, sollte sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen um die Besonderheiten des Strafprozesses erfolgreich zu bewältigen. Grundsätzlich können mit einer Privatklage die gleichen Rechtsfolgen erreicht werden, wie im „normalen“ Strafverfahren.
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Strafrahmen bewegt sich beispielsweise für die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
Strafrechtliche Ahndung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Ebenfalls geahndet werden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen. Konkret handelt es sich dabei um § 201a StGB:
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Update: Zu den Änderungen des § 201a StGB.
Darüber hinaus wird strafrechtlicher Schutz auch über § 33 KunstUrhG gewährleistet. In Abgrenzung zu § 201a StGB ist über § 33 KunstUrhG allerdings nur das unzulässige Verbreiten von Personenfotografien unter Strafe gestellt. §201a StGB stellt bereits die Aufnahme unter Strafe. Dies ist angesichts der im digitalen Zeitalter gestiegenen Gefahr, dass ein einmal aufgenommenes Bild nicht mehr kontrollierbare Wege geht, sinnvoll. Zur weiteren Bedeutung und Entstehung der Vorschrift § 201a StGB sei auf folgenden Beitrag verwiesen: Nacktbilder von der Ex im Internet – wie der Richter darüber denkt.
Ebenfalls unter Strafe steht das Ablichten von militärischen Einrichtungen und Anlagen, § 109g I StGB. Allerdings muss hier als weitere Voraussetzung die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet sein, wovon nur in seltenen Fällen auszugehen ist. Insofern hat die Vorschrift in der Praxis nur eine geringe Bedeutung.
Vorsicht insbesondere bei gewerblichen Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Auch wenn im Bereich der Geltendmachung von Rechten durch Urheber und Rechteinhaber häufig „nur“ ein monetäres Interesse im Vordergrund steht, sollte die strafrechtliche Komponente nicht vergessen werden. Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen in großem und/oder gewerblichen Ausmaß ist eine solche strafrechtliche Verfolgung und auch Ahndung wahrscheinlich.
(Bild: © Daniel Ernst – Fotolia.com)
Da ist echt Vorsicht geboten. Urheberrechtsverletzungen sind keine schöne Sache…da würde ich mich definitiv immer zurückhalten und auf Nummer sicher gehen!
Die Strafe dafür kann sehr hoch sein. Gerade zur Zeit wegen der Intertnetkriminalität usw. da gibt es schon viele Abmahnanwälte, welche somit schön viel Geld verdienen.
Dieser Artikel fasst das ganze super zusammen, muss mich Lobend äußern :)
Grüße, Richard
Sehr guter Artikel
Ich hab noch nie über strafrechtliche Aspekte in diesem Kontext nachgedacht. Sondern bisher nur die zivilrechtlichen Belange gesehen. Wirklich interessant!
Als Fotograf erlebe ich mehr und mehr nicht lizenzierte Nutzung meiner Fotos im Netz. Was mich ärgert, denn mein Equipment kostet Geld, meine Zeit, meine Foto-ideen, Aufwendungen (Akkreditierungen etc). – Geklaut.
Passiert es im privaten Rahmen und mein Fotocrawler findet es, ignoriere ich sowas zumeist. In gewerblicher Absicht jedoch, kostet mich ein Strafantrag 2-3 Blatt Papier, und einige Minuten ihn zu schreiben. Den Staatsanwalt habe ich mit meiner Steuer bezahlt ;-)
Ich finde diesen Artikel SEHR GUT! Weiter so, ich lese hier regelmäßig.
MfG
tmc-fotografie.de