Im ersten Teil der Serie soll das Recht des Urhebers, also des Fotografen, auf Vervielfältigung erläutert werden. Dieses steht gem. § 16 UrhG zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Nur er darf seine Bilder vervielfältigen. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich an dieser Stelle folgenden Hinweis einfügen. Dieses Recht kann durch Verträge, Lizenzen und Einwilligungen eingeschränkt werden, was in der Praxis auch regelmäßig der Fall ist. Diesen Einschränkungen widmet sich wegen der Komplexität der Thematik aber ein eigener Artikel. An dieser Stelle soll (wie auch in der gesamten Serie) zunächst ein grundlegendes Verständnis für die dem Fotografen grundsätzlich zustehenden Rechte an den von ihm geschossenen Bildern vermittelt werden.