Teil 4: Urheberrecht

Der Focus dieses Teils der Serie soll auf den urheberrechtlichen Fragen liegen. Es soll hierzu auch nach den Bedingungen einer privaten und denen einer öffentlichen Cloud unterschieden werden.

Die Nutzungsbedingungen eines Cloud-Dienstes unterscheiden sich bei den gängigen Anbietern nur minimal. Urheberrechtliche Regelungen sind in jedem Beiwerk zum Vertrag zu finden. Google etwa will auf Verstöße gegen das Urheberrecht seitens des Kunden grundsätzlich mit einer Kündigung des Kontos und einem Vorgehen nach dem amerikanischen Urheberrechtsgesetz reagieren. Die hier möglichen Konsequenzen sind für den deutschen Nutzen schier undurchschaubar. Sofern es sich bei den Daten, die in einer Cloud gespeichert werden, um Werke i. S. d. § 2 UrhG handelt und der Kunde des Cloud-Computings auch der Urheber dieser Werke ist und es sich z. B. um seine Urlaubsfotos oder seine Gedichte handelt, stellen die Nutzungsbedingungen der meisten Anbieter keine Probleme dar.

Nach einer zunächst missverständlichen Formulierung in den Nutzungsbedingungen von Google Drive räumt dieser nun ausdrücklich ein, dass der Urheber auch weiterhin Eigentümer seiner Rechte bleibe. Die Nutzung dieser Rechte im Rahmen des Dienstes wird auf das notwendige Maß reduziert, was aber in keinem Fall das Urheberrecht im engeren Sinne berührt. Beispielsweise werden Inhalte gehostet und auf Servern gespeichert, dadurch entsteht technisch betrachtet ein Vervielfältigen i. S. d. § 16 UrhG. Ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG wird dann angenommen, wenn der gewählte Dienst selbst ein öffentliches Zugänglichmachen vorsieht. An diesem Punkt dürfte sich die Wahl der „Public Cloud“ versus der „Private Cloud“ bemerkbar machen. Denn im Falle der „Private Cloud“ ist ein öffentliches Zugänglichmachen in der Regel nicht erforderlich, soweit es über den vom Kunden verfügten Bereich hinausgeht. Anders verhält es sich bei der „Public Cloud“  und der „Hybrid Cloud“, wo keine Abgrenzungen erkennbar sind; die Inhalte sollen gerade einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Probleme treten auf, wenn Nutzungsrechte fehlen

Problematisch aus urheberrechtlicher Sicht wird das Cloud-Computing, wenn der Kunde Werke eines anderen in der Cloud speichert. Hier muss dem Kunden solch eines Dienstes von dem Urheber auch das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens gem. § 19a UrhG und des Vervielfältigens gem. § 16 UrhG eingeräumt werden. Verfügt der Kunde nicht über diese Rechte, dann begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Nach einigen Nutzungsbedingungen von Cloud-Computing Anbietern droht ihm dann die Kündigung seines Vertrages.

Von Bedeutung ist ferner die in den Nutzungsbedingungen üblicherweise zu findende Haftungsfreistellung. Ganz gleich, um welche Form des Cloud-Computings es sich handelt. Hiernach ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, den Diensteanbieter schadlos zu halten; also im Falle eines Schadens eigenverantwortlich dafür einzustehen. Ferner soll auch in einem möglichen gerichtlichen Verfahren der Anbieter in keiner Weise belangt werden. Bei der „Private Cloud“ wird gern in den Nutzungsbedingungen ein ausschließlicher Gerichtsstand zu Gunsten des Anbieters festgelegt. Bei der „Public Cloud“ ist der Gerichtsstand hingegen meist unbestimmt und daher im Zweifel der gesetzliche. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Festlegung des anzuwendenden Rechts. Dies kann der Anbieter einseitig bestimmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nutzungsbedingungen für die „Public Cloud“ eher verbraucherfreundlich ausgestaltet sind, die Bedingungen für die „Private Cloud“ hingegen strenger. Dies hat schlicht damit zu tun, dass die Verbraucherrechte in den meisten Rechtsordnungen als besonders schützenswert gelten und ein Unternehmen dagegen als harter Vertragspartner eingestuft wird.

Fazit

Neben den vielen technischen Entwicklungen, die die Sicherheit des Cloud-Computings vorangetrieben hat, sind doch noch einige Sicherheitslücken vorhanden. Etwa der Lock-in-Effekt, also die starke Abhängigkeit vom Anbieter und dessen Zugriffsmöglichkeiten auf Daten in der Cloud, ist kritisch. Ferner stellen sich auch praktische Fragen: So zum Beispiel, was bei Insolvenz des Anbieters mit den Daten in der Cloud geschieht. Bis diese und andere Fragen abschließend geklärt sind, befindet sich der User und mit ihm seine Daten in der Cloud auf juristisch nicht sicherem Terrain. Trotz aller möglichen Ansprüche, die dem Rechteinhaber nach deutschem Recht zustehen, sollte gerade bei amerikanischen Cloud-Anbietern klar sein, dass hier eine Durchsetzbarkeit deutscher Rechtsansprüche Probleme bereiten könnte. Zudem sollten die praktischen Folgen im Auge behalten werden, hat der Anbieter erst einmal Zugriffsmöglichkeit auf die hochgeladenen Inhalte erlangt, so könnte er diese theoretisch in kürzester Zeit kopiert haben. Auch eine endgültige Löschung durch den Anbieter liegt nicht in der Hand des Kunden.

Kurz gesagt sollten alle rechtlichen Bedenken vor Nutzung des Cloud-Dienstes abgewogen werden. Wobei hier eine intensivere Prüfung vor allem dann erfolgen sollte, wenn die abzulegenden Inhalte in hohem Maße vertraulich sind.

Mehr Beiträge aus unserer Serie zum Thema “Cloud”:

(Bild: © nirots – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von Katharina Scharfenberg verfasst. Sie ist Rechtsanwältin für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Das Referendariat absolvierte sie in Berlin und Krakau. Nach dem 2. Staatsexamen arbeitete sie in der Rechtsabteilung eines großen Consulting Unternehmens und ist seit 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Frau Rechtsanwältin Scharfenberg ist ausschließlich auf dem Gebiet des Urheber- /Medienrechts und Wettbewerbsrecht tätig. Hierzu gehört ebenfalls die Beratung auf dem Gebiet des Foto- und Presserechts. [/box]

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