Wer sich einmal eine interessante Gerichtsverhandlung angesehen hat, wird das ein oder andere Mal mitbekommen haben, dass die Presse einiges ebenso interessant findet. Es werden sogar Fotos und Videos gemacht. Aber wie und wann ist das zulässig und was passiert, wenn diese Fotos veröffentlicht werden?
Um sie vorab für diejenigen zu nennen, die es nachlesen möchten: die relevanten Paragrafen sind die §§ 169 ff. GVG und §§ 22, 23 KUG.
Grundlegendes
Die Überlegung, warum die Öffentlichkeit prinzipiell Zugang zu einer Verhandlung haben soll, ist der Ausschluss eines geheimen Verfahrens. Die Öffentlichkeit soll (mit)kontrollieren können. Mittlerweile übernimmt mehr und mehr der Medien-Berichterstatter die Rolle der „Öffentlichkeit“ und vermittelt das Geschehen über Presse und Rundfunk.
Jedoch ist der Ausschluss der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So beispielsweise, wenn der Verhandlungsraum schlicht zu klein ist. Unzulässig sind ausdrücklich auch Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts. Hintergrund der Regelung ist insbesondere, dass Gerichtsverhandlungen nicht einer Soap-Show gleichen sollen.
Zu beachten ist aber, dass die Regelung des § 169 S.2 GVG zwar für Video(Film-)Aufnahmen, nicht aber für Bildaufnahmen gilt.
Was gilt bei Fotos
Für Fotos muss in die §§ 176 ff. GVG geschaut werden. Zum Schutze insbesondere der allgemeinen Ordnung im Gerichtssaal darf auch das Fotografieren verboten werden. Vor und nach den Sitzungen wird das Fotografieren in der Regel aber erlaubt (sog. Pool-Lösung).
Folgen bei Zuwiderhandlung
Sich dem Fotografierverbot zu widersetzen kommt einer Ungebühr nach § 178 GVG gleich und man wird in der Regel des Saales verwiesen. Es kann zudem
vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.
Das sollte so manch einen davon abhalten, widerrechtlich Fotos herzustellen. Doch der Haken an der Sache ist, dass der Richter die Kamera zwar bis zum Sitzungsschluss einbehalten kann. Die Aufnahmen dürfen aber nicht vernichtet oder über den Sitzungsschluss hinaus sichergestellt werden. Was dem Richter allerdings möglich ist, ist die Herbeiführung einer polizeilichen Beschlagnahme der Kamera (in NRW nach § 33 PolG).
Demjenigen, der eine Aufnahme im Gerichtssaal tätigt, wird es damit jedoch nicht unmöglich gemacht, diese Bilder zu veröffentlichen. Eine strafrechtliche Sanktion, insbesondere § 201 StGB und § 353 d Nr. 1 StGB (sofern nicht § 174 Abs. 2 GVG eingreift), werden ebenfalls für nicht anwendbar gehalten.
Das Recht am eigenen Bild
So kommt man wieder auf das Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen zurück. Hierbei stellt sich die Frage, ob die betroffenen Personen gegen die Aufnahmen wegen eines Persönlichkeitsrechtsverstoßes vorgehen können oder ob sie die Veröffentlichung gar über sich ergehen lassen müssen, weil die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greift – sie also eine Person der Zeitgeschichte darstellen.
Die Rechtsprechung zu dieser Problematik
Vor bereits langer Zeit hatte beispielsweise das OLG München (NJW 1960, 658) entschieden:
Jedenfalls nach Eröffnung des Hauptverfahrens und bei Beginn und während der Hauptverhandlung ist der Allgemeinheit in solchen Fällen also ein durch echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung des Angeklagten zuzubilligen.
Wer jetzt denkt, dass sich daran etwas geändert hat, muss enttäuscht werden. Der BGH hat erst vor kurzem (07.06.2011, Az. VI ZR 108/10) zu entscheiden, ob die betroffene Person gegen ein in der Bild-Zeitung veröffentlichtes Bild vorgehen kann. In dem Fall ging es um eines der bedeutendsten Terroristenverfahren der letzten Jahre.
Auch in diesem Verfahren wurden die Betroffenen als Personen der Zeitgeschichte gesehen. Zwar hatte die Vorinstanz die Veröffentlichung der Bilder noch als rechtswidrig eingestuft, da ein berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2 KUG) des Betroffenen gegeben war. Nicht so aber der BGH:
[Es] liegt eine aktuelle Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden hat und gegenüber dem der Persönlichkeitsschutz des Klägers grundsätzlich zurücktreten musste. Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne identifizierende Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, hat das Berufungsgericht zu Recht als für die Beurteilung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich angesehen. Denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird.
Der Ausführung, es bestehe ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Nicht-Veröffentlichung, wurde eindeutig entgegengetreten:
Angesichts des unter den konkreten Umständen deutlichen Überwiegens der Rechte der Beklagten und des großen Informationsinteresses der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK dem Vertrauen des Klägers auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügung und deren Nichtbeachtung nach Fertigung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme ein zu großes Gewicht beigemessen. […]Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können. […]Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. […]Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach den oben erfolgten Ausführungen ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren.
Der BGH machte aber ebenso deutlich, dass dies einen Einzelfall darstellt. In der Regel wird nämlich bei bis zu einer erstinstanzlichen Verurteilung das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegen. Wobei auch im Rahmen der Sitzungspolizei der Schutzumfang der §§ 22, 23 KUG nicht überschritten werden darf.
Am Schluss bleibt …
Es bleibt die Frage, ob die Ordnungs-Geldstrafe oder Haftandrohung abschreckend genug ist. Wie das Verfahren vor dem BGH zeigt, wird dies nicht immer der Fall sein. Sofern entgegen der Anordnung des Richters Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung nicht beachtet wird, kann der Betroffenen dann (nur) mit den Mitteln des Rechts am eigenen Bild dagegen vorgehen.
Im Ernstfall muss das berechtigte Interesse und die Abwägung von Grundrechten vorgenommen werden. Erneut sollte hier betont werden, dass dies Einzelfallentscheidungen bleiben und insbesondere bei erstinstanzlichen Verhandlungen eher eine Persönlichkeitsrechtsverletzungen angenommen werden kann – mit den Folgen des Unterlassungsanspruchs und Schadensersatzforderungen.
(© Wildis Streng – Fotolia.com)
Muss der Richter zu Beginn eines Verfahrens das Fotografieren verbieten oder ist es a priori verboten, kann aber erlaubt werden dann durch Hinweis des Richters.
Wenn man nur für sein privates Archiv fotografieren will ohne Veröffentlichung Über den privaten Bereich hinaus, was dann?
Die Frage erübrigt sich im Hinblick darauf, dass so ziemlich alle Gerichte ihr Hausrecht dahingehend ausüben dürften, dass auch Bildaufnahmen – wenn überhaupt erlaubt – an sehr strenge Auflagen gebunden sind.
Sollte das Hausrechts nichts vorschreiben und der der/die Vorsitzende Bildaufnahmen generell gestatten, müsste gleichwohl zwischen den Rechtspositionen abgewogen werden – was in meinen Augen regelmäßig zu Gunsten der fotografierten Person ausfallen dürfte.