Urhebernennung ist Pflicht
Die Nutzung fremder Fotos im Internet erfordert bekanntlich die Nennung des Urhebers. Das gewährleistet § 13 UrhG. Die Nennung soll nach § 13 S. 2 UrhG so erfolgen, wie das entsprechend der Art der Verwendung und des Mediums üblich ist. Wird das Recht des Urhebers auf Nennung durch Nicht- oder Falschbenennung verletzt, begründet dies Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG. Zudem kann der Beschädigte üblicherweise aufgrund der unterlassenen Urhebernennung einen 100 %-igen Aufschlag auf den Schadensersatzanspruch verlangen.
Nennung des Urhebers nur bei Mouseover-Effekt reicht nicht aus
In einem Fall des AG Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14) hat ein Unternehmen auf seine Internetseite ein fremdes Foto hochgeladen. Der Name des Urhebers erschien erst beim Bewegen des Cursors auf das Bild. Das Bild war 12 Tage lang auf der Homepage des Unternehmens zu sehen.
Im Hinblick auf die zu Grunde liegenden Lizenzbedingungen muss bei Verbreitung des Fotos im Web der Urheber entweder durch Bezeichnung auf dem Bild oder aber am Ende der Seite benannt werden.
Urhebergesetz verlangt dauerhafte Darstellung des Urhebers
Das AG Düsseldorf hat in seinem Urteil entschieden, dass das Recht des Fotografen auf Nennung seines Namens auch dann verletzt sei, wenn die Benennung lediglich durch die Bewegung des Mauszeigers auf das Bild erfolgt. Das Urhebergesetz setzt eine dauerhafte Darstellung des Urhebers voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Zwar sei die Nennung nicht gänzlich unterlassen worden. Es sollte aber in Erwägung gezogen werden, dass solche Effekte nicht bei allen Browsern funktionieren. Das Recht auf Urhebernennung sei spätestens dann verletzt, wenn die Internetseite über Geräte wie Smartphone mit Touchscreen oder Tablets abgerufen wird, die über keine Mouse-Funktion verfügen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Nennung mittels Mouseover-Effekts nicht mit einer Nichtnennung des Urhebers gleichzustellen ist, da die Urhebernennung hierbei nicht gänzlich ausbleibt. Daher stellt das AG Düsseldorf das Vorliegen einer eingeschränkten Urhebernennung fest.
Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie und Aufschlag wegen unterlassener Urhebernennung
Für das AG Düsseldorf ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, aufgrund der Urheberrechtsverletzung und der Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Internetseitenbetreiber, gerechtfertigt. Dieser sei anhand der Lizenzanalogie zu berechnen.
Durch diese Methode wird ermittelt, welche Vereinbarungen bezüglich der Bildernutzung beim Vorhandensein eines Vertrages getroffen sein könnten. So wird die Höhe des Schadensersatzes anhand der Einschätzung ermittelt, was der Beschädigte für sein Werk im Falle einer Vertragsvereinbarung bekommen hätte.
Zur Berechnung der Schadensersatzhöhe wurden vorliegend die MFM-Honorarempfehlungen herangezogen. Den MFM-Empfehlungen zufolge ergibt sich bei einer Fotonutzung für die Dauer von mehr als einer Woche bis zu einem Monat ein Lizenzbetrag von 100 €. Unter Berücksichtigung der kurzen Nutzungsdauer von 12 Tagen sowie der marktüblichen Kriterien, reduzierte das Gericht die vorbenannte Summe und sprach dem Rechtsinhaber einen Schadensersatz in Höhe von 85,60 € zu.
Der übliche Aufschlag auf den Schadensersatzanspruch wird reduziert
Üblicherweise erhält der Beschädigte einen 100 %-igen Aufschlag auf die Schadensersatzsumme. Da die Verletzung im vorliegenden Fall mit der eingeschränkten Urhebernennung begründet wurde, sei hierbei ein geringer Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gegeben. Daher sei eine Reduzierung des Satzes auf 75 % in diesem Fall angemessen. Somit werden vom Gericht als Aufschlag auf den Schadensersatz weitere 60,00 € zugesprochen.
Für die urheberrechtswidrige Verbreitung von Fotomaterial für den Zeitraum von 12 Tagen wird der Internetseitenbetreiber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 145,60 € im Wege der Lizenzanalogie verurteilt.
Dauerhafte Benennung auf dem Bild oder im direkten Bezug dazu
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Benennung des Urhebers per Mouseover-Effekts den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht und als nicht ausreichend bewertet werden könnte. Daher könnte diese Methode eine Schadensersatzgefahr mit sich bringen.
Damit nachteilige rechtliche Konsequenzen erspart bleiben, ist die Benennung des Urhebers auf dem Bild, am Bildrand oder aber am Seitenende vorzugswürdig. Teilweise wird in den Lizenzbedingungen die Vorgehensweise direkt angesprochen. Diese sollte eingehalten werden.
(Bild: © doomu – Fotolia.com)