Fotografieren verboten!

Wer kennt es nicht, das „Fotografieren verboten“-Schild, dass einem regelmäßig die Freude jeder Fototour vermiest. Die bisherigen Artikel haben sich schwerpunktmäßig mit Rechtsverletzungen durch die Veröffentlichung der Bilder beschäftigt. Allerdings können auch schon bei der Aufnahme eines Bildes oder dem Versuch desselben Rechtsverstöße drohen.

Dies ist zunächst einmal der Fall, wie bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ näher erläutert, wenn es um das Fotografieren von Personen geht, dessen Einwilligungen nicht vorliegen. Eine Rechtsverletzung ist zwar allein mit der Aufnahme noch nicht anzunehmen, allerdings hat die fotografierte Person das Recht, die Aufnahme zu untersagen. Dieses Recht ergibt sich laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG Urteil v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96) aus dem drohenden Kontrollverlust des Motivs über die Aufnahme. So obliegt allein dem Fotografen die Entscheidung, was nach der Aufnahme mit dem Foto geschieht. Es ist daher ratsam, Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung zu vermeiden (Ausnahmen bilden die bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ genannten Fälle des KunstUrhG).

Strengere Maßgaben gelten bei Fotografien innerhalb von Gebäuden. So ist grundsätzlich immer die Genehmigung des Hausrechtsinhabers einzuholen, bevor Fotos in öffentlichen oder auch privaten Gebäuden gemacht werden. Häufig sind diese Genehmigungen für Fotografien zu privaten, nicht kommerziellen Zwecken allerdings erteilt. So z.B. in den meisten Zoos. Knipsen für das Familienalbum ist erlaubt, wer die Bilder allerdings gewerblich nutzen möchte, muss vorher eine besondere Genehmigung einholen. Wird dies nicht getan, kann es zu Schadensersatzansprüchen und Strafzahlungen kommen.

Wesentlich stärker bestraft werden Verstöße gegen Normen des Strafgesetzbuches. So sind z.B. Fotografien, die Personen in ihrer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, § 201a StGB. Unter einem „gegen Einblick besonders geschützter Raum“ sind z.B. öffentliche Toiletten oder Umkleidekabinen zu verstehen. Ebenfalls muss durch die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich der Abgebildeten verletzt sein. Dies wird jedoch jedenfalls immer dann der Fall sein, wenn das Bild die Person in einer prekäre Situation zeigt.

Ebenfalls unter Strafe steht das Ablichten von militärischen Einrichtungen und Anlagen, § 109g I StGB. Allerdings muss hier als weitere Voraussetzung die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet sein, wovon bei privaten Aufnahmen wohl kaum auszugehen ist. Selbst die gewerbliche Nutzung solcher Fotos, soweit sie keine detaillierte Darstellung von Waffen o.ä. darstellen, werden wohl nicht unter diese Norm fallen.

Ein weiteres gesetzliches Fotografierverbot ist in § 169 GVG normiert. Es untersagt das Fotografieren und Filmen während Gerichtsverhandlungen. Um die Pressefreiheit nicht zu stark einzuschränken, wird bei für die Öffentlichkeit besonders relevanten/interessanten Verhandlungen vor Verhandlungsbeginn die Möglichkeit zum Filmen und Fotografieren gegeben wird. Natürlich unter der Prämisse, dass das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten gewahrt bleiben muss.

Deutlich geworden ist, dass auch ohne die Veröffentlichung oder gewerbliche Nutzung widerrechtlich geschossener Bilder Strafen drohen können. Es steht bereits die Aufnahme selbst unter Strafe und schon das Betätigen des Auslösers stellt die strafbare Tat dar!

(Foto: chribier / Quelle: photocase.com)

18 Gedanken zu „Fotografieren verboten!“

    • Hier steht nur dass Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden dürfen, wenn deren Einwilligung vorliegt.

      Die Frage von Aki bezog sich aber auf das Fotografieren selbst, nicht dem Verbreiten.

      Wie sieht es damit aus?

      Antworten
  1. Hallo Herr Tölle,
    Sie haben da eine prima Seite!
    Wie sieht es denn aus, wenn ich als Mannschaftssportler nicht fotografiert werden möchte und dies dem Fotografen auch mitteile, er mich im Spiel jedoch dennoch fotografiert und diese Fotos sogar ins Internet hochlädt?

    Antworten
  2. Hallo Herr Tölle,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meines Erachtens geht aus den von Ihnen gennannten Artikeln aber nicht hervor, wie die Sachlage zu beurteilen ist, wenn sowohl ich als Sportler, als auch meine Erziehungsberechtigten, da ich noch nicht volljährig bin, den Fotografen explizit bitten, keine Fotos zu machen, das Einverständnis im Rahmen des § 23 Abs. 1 KunstUrhG also zurücknehmen.
    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    Alois Jubelhuber

    Antworten
  3. Hallo Herr Jubelhuber,

    wenn eine Einwilligung im Sinne des § 23 Abs. 1 KunstUrhG entbehrlich ist, kann diese auch nicht zurückgenommen werden. Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KunstUrhG können lediglich durch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG überwunden werden.

    Zum berechtigten Interesse finden Sie an dieser Stelle Informationen:
    https://www.rechtambild.de/2010/04/das-berechtigte-interesse-im-sinne-des-§-23-abs-2-kug/

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen können. So Sie diese wünschen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de, 0228 387 560 200)

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  4. Ich habe da mal eine folgende Frage.
    Darf ich mit dem neuen Datenschutzgesetz noch fahrende Züge / Lokomotiven mit einer digitalen Kamera fotografieren??? Ich bin ein Hobbyfotograf und bin begeistert von den verschiedenen Lackierungen der Züge und Lokomotiven. Eine Einverständniserklärung vom Triebfahrzeug bei einem vorbeifahrenden Zug sich einzuholen ist ja sehr schlecht möglich. Wie soll ich mich verhalten??

    Mit freundlichen Grüßen
    Axel Kreher

    Antworten
    • Hallo Herr Kreher,
      die geschilderte Konstellation erscheint datenschutzrechtlich nicht relevant zu sein, da vermutlich zum einen ein Agieren in privatem Rahmen vorliegt und zum anderen keine personenbezogenen Daten erkennbar sind.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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