MFM-Tabelle kann für Berufsfotografen herangezogen werden
Das OLG Köln urteilt, dass die MFM-Tabelle für Lichtbilder eines professionellen Fotografen zur richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden kann.
Das OLG Köln urteilt, dass die MFM-Tabelle für Lichtbilder eines professionellen Fotografen zur richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden kann.
Der BGH erteilt einer Heranziehung der MFM-Empfehlungen bei der Berechnung der Lizenzanalogie im Amateur-Bereich eine Absage.
Die Verletzung von Creative Commons-Lizenzen kann zum Schadensersatz verpflichten. Ein Schaden muss dann jedoch z.B. aufgrund einer Lizenzierungspraxis bestimmbar sein.
Keine Berechnung des Schadensersatzes bei fehlender Unterlizenz auf Grundlage der MFM-Honorarbasis: Die Höhe des Schadens richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Lizenzhöhe.
Die Berechnung des Schadensersatzes für eine unberechtigte Unterlizenz bei Fotografien richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Lizenzhöhe.
Das OLG Köln urteilt, kostenlos unter Creative-Commons-Lizenz angebotene Bilder können wirtschaftlich wertlos sein, so dass ein Schadenersatz entfällt.
Ein Lizenzschaden stellt nach Auffassung des FG Sachsen ertragsteuerlich Betriebseinnahme und umsatzsteuerlich einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
Als Mouseover-Effekt wird die Bewegung des Cursors auf das Bild und das Erscheinen der Information zum Urheber bezeichnet. Ein Überblick, wie es sich urheberrechtlich verhält, wenn die Verwendung eines Fotos im Web lediglich mittels eines „Mouseover-Effekts“ vorgenommen wird!
Das unbefugte Veröffentlichen eines fremden Fotos auf der eigenen Internetseite kann zu hohen Schadensersatzansprüchen führen, wie das Urteil des AG München deutlich macht.
Die Veröffentlichung von Bildern in einem „E-Paper“ stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn dem Vorgehen stillschweigend zugestimmt wurde. Dies entschied nun das OLG Zweibrücken.