Für seine Website „hinter-den-schlagzeilen.de“, verwendete der Musiker und Liedermacher Konstantin Wecker das Bild eines Schnitzels mit einem Stück Zitrone zur Illustration eines Artikels über die Fleisch-Industrie. Das Bild hatte er jedoch weder selbst geschossen, noch ordnungsgemäß lizensiert, sondern von einer Website für Kochrezepte geladen. Der Urheber des Werkes mahnte ihn nun für die unberechtigte Nutzung ab und forderte 540€ plus die Kosten, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind. Ebenfalls verlangte er die umgehende Löschung des Bildes. Dem kam Wecker auch nach, zahlte jedoch lediglich 100€ an den Fotografen. Vermutlich wollte er damit bereits andeuten, dass er die Regelung des § 97a II UrhG für anwendbar hält; darin also einen einfach gelagerten Fall sieht.
Im Rahmen des daraufhin vom Fotografen angestrebten gerichtlichen Verfahrens vor dem AG Düsseldorf, stimmte der Richter der grundsätzlichen Üblichkeit von 270€ für eine dreimonatige Nutzung plus 100%igem Aufschlag für die Nichtnennung des Urhebers zu. Dies entspricht auch den aktuellen Werten der MFM-Liste.
Im Laufe des Verfahrens kam jedoch zutage, dass der Fotograf neben dieser Abmahnung noch hunderte weitere an andere Bildnutzer verschickt hatte. Dass jedes Mal die Kosten der Abmahnung verlangt werden könnten, sah der Richter als kritisch an.
Ebenfalls angezweifelt, allerdings vom Anwalt Weckers, werden die verlangten Kosten in Höhe von 270€. Die Qualität des Bildes würde diesem Betrag nicht gerecht.
Um die Angelegenheit jedoch gütlich zu beenden, schlug der Richter nun eine Vergleichszahlung von Wecker in Höhe von 550€ vor. Ob darauf eingegangen wird, bleibt abzuwarten.
Für 550€ bekommt man übrigens ungefähr 78 Portionen Schnitzel mit Pommes Frites… Guten Appetit!
Quellen: Der Westen, LTO
(Foto: © Andrea Wilhelm – Fotolia.com) // Bei dem oben abgebildeten Foto handelt es sich nicht um das streitige Werk, sondern um ein thematisch passendes Bild einer anderen Fotografin. Diese ist an dem Verfahren gegen Hrn. Wecker nicht beteiligt.
540 € ursprünglich gefordert, letzter Vgl.-Vorschlag 550,- €
(inkl. gegn. Anwalt? *smile*)
Ursprünglich ging es um 540 € + Abmahnkosten. Das dürfte sich dann im Bereich von knapp 1000 € bewegen.
Die Vergleichzahlung sind nach Auskunft von LTO 550 € + Teile der Gerichtskosten + den eigenen Anwalt. Weitere Kosten sind darin nicht enthalten aus dem Grund, dass die Richter es kritisch sahen, bei „Massenabmahnungen“ jedes Mal die Abmahnkosten mit ersetzt zu bekommen.