Schadensersatz in der Steuerklärung

Hat der Urheber für urheberrechtswidrige Nutzungen Schadensersatz erhalten, stellt sich spätestens mit Abgabe der Steuererklärung die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich zu behandeln sind. Das Finanzgericht (FG) Sachsen, hatte sich mit genau dieser Frage zu beschäftigen und eine differenzierte Einschätzung abgegeben (Urteil v. 09.10.2014, Az.: 8 V 1346/13):

  1. Lizenzschaden, der für eine unberechtigte Bildnutzung gezahlt wird, stellt umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
  2. Es handelt sich bei Lizenzschäden jedoch um die Betriebseinnahmen erhöhende Einkünfte, die steuerlich entsprechend zu berücksichtigen sind.

Schadensersatz aufgrund unberechtigter Bildnutzung

Dem Fall lag zugrunde, dass dem einem Fotografen aus urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen Zahlungen zugeflossen waren. Im Wege der Lizenzanalogie erhielt er eine fiktive Lizenzgebühr als Lizenzentschädigung für unberechtigte Nutzungen. Diese Zahlungen hatte er im Rahmen seiner Gewinnermittlungen durch Einnahme-Überschuss-Rechnung als neutrale Erträge – Betriebseinnahmen nicht steuerbar – eingestellt.

Die Einnahmen wurden folglich bisher nicht der Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterworfen. Das zuständige Finanzamt war nach einer erfolgten Betriebsprüfung der Auffassung, dass die Schadensersatz sowohl umsatz- als auch einkommenssteuerpflichtig seien. Es vertrat die abweichende Auffassung, dass es sich bei den Schadensersatz um echten Schadensersatz handele, der nicht steuerbar sei. Er hätte die unerlaubten Verwertungshandlungen der Verletzer schließlich zu keiner Zeit gebilligt.

Schadensersatz ist kein Entgelt …

Das Gericht schließt sich mit seiner Einschätzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an und sieht in dem Lizenzschaden kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Folglich handelt es sich bei den Zahlungen um nicht steuerbaren Schadensersatz, der einer Umsatzbesteuerung nicht unterliegt.

Die Zahlenden (also diejenigen, die die Bilder rechtswidrig nutzten) hätten von dem Fotografen mit der Zahlung insbesondere auch keine „sonstige Leistung“ erhalten, die ggfs. eine Umsatzsteuerpflicht auslöse. Insoweit stellte das Gericht fest, dass mit der Zahlung des Schadensersatzes keine Einwilligung zur Verwertung der Lichtbilder im üblichen Umfang erteilt wurde. § 100 S. 3 UrhG („[…] Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.“) greife in diesem Fall jedenfalls bereits deshalb nicht, da dem Zahlenden angesichts seiner umfangreichen Recherchepflichten Verschulden vorzuwerfen war.

… aber stellt Betriebseinnahmen dar

Das FG entschied jedoch weiter, dass der Schadensersatz gleichwohl die Betriebseinnahmen des Antragstellers aus Gewerbebetrieb erhöht habe. Schließlich handele es sich um betrieblich veranlasste Einkünfte. Es würde sich nicht um derartige Einkünfte handeln, wenn nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung gegeben hätten. Vorliegend waren die Lichtbilder jedoch zur Bebilderung der Verkaufsangebote erstellt worden und damit „betrieblich veranlasst“ gewesen. Diese Wertung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes:

„Nach der Rspr. des BFH sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Subjektive Kriterien sind für
 die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung (BFH BStBl II 1988, 995). Der Begriff „betriebliche Veranlassung” wird von der Rspr. des BFH im gleichen Sinne verstanden, wie bei den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG, BFH BStBl II 1990, 621, unter 1.). Den Gegensatz zu Betriebseinnahmen bilden Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung gegeben haben (BFH BStBl II 1985, 427, unter 1.).“

Lizenzschaden: Umsatzsteuer nein, Ertragsteuer ja

Die korrekte Einordnung von Lizenzentschädigung kann eine erhebliche Rolle bei der Feststellung u.a. der Einkommenssteuer darstellen. Einkommenssteuer wird in Grenzen auch rückwirkend fällig, so dass die über Jahre hinweg erfolgte falsche Einordnung empfindliche Folgen haben kann. Im Zweifel sollte hierzu also der eigene Steuerberater befragt werden.

(Bild: © Marco2811 – Fotolia.com)

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