Keine Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen im Amateur-Bereich

Der Entscheidung des Senats (Urteil v. 13. September 2018 – I ZR 187/17) lag ein geläufiger Urheberrechtsverstoß zugrunde. Im Rahmen einer Veranstaltung fotografierte der Fotograf einen auf dem Veranstaltungsgelände geparkten Sportwagen und veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Dieses Foto wurde in bearbeiteter Form, insbesondere mit Schriftzügen für eine eigene Veranstaltung, verwendet – ohne Lizenz und ohne Urhebernennung.

Der Fotograf verlangte u.a. Schadensersatz. Der BGH hat eine Anwendbarkeit der MFM-Tabelle abgelehnt, dem Fotografen jedoch insgesamt 200,00 € zugesprochen.

MFM nicht für Fotos von nicht-professionellen Marktteilnehmern anwendbar

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen der Höhe der Lizenzanalogie die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) anzuwenden sei.

Eine Orientierung der Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der MFM-Empfehlungen lehnte der BGH im konkreten Fall ab. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden seien.

100,00 € für ein einfaches Lichtbild angemessen – weitere 100,00 € für fehlende Urhebernennung

100,00 € als zu zahlende Lizenzgebühr bei einem einfachen „Amateur“-Foto seien angemessen. Mangels fehlender Lizenzierungspraxis sei dieser Betrag über § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen.

Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer und die Qualität des Lichtbilds ankommen. Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildnutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein.

Der BGH nimmt den Fotografen in die Pflicht, zur Höhe auszuführen und führt aus:

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens.

Der Senat sah auch keinen Rechtsfehler darin, dem Kläger wegen des fehlenden Urhebernachweises einen 100%-igen Aufschlag gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG zuzusprechen und bestätigte damit die sog. Motorradteile-Entscheidung (Urt. v. 15. Januar 2015 – I ZR 148/13).

BGH lässt Anwendung der MFM-Tabelle im professionellen Bereich offen

Letztendlich geht aus dem Urteil nicht deutlich hervor, wie der BGH sich hinsichtlich der Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen bei einem professionellen Marktteilnehmer positionieren würde.

Jedenfalls ließ der BGH die MFM-Empfehlungen nicht etwa an ihrer generellen Tauglichkeit zur Schadensersatzkonkretisierung scheitern, sondern an dem persönlichen Anwendungsbereich des „professionellen Marktteilnehmers“. Doch in professionellen Bereichen der Fotografie bleibt es wohl regelmäßig bei dem Rückgriff auf die tatsächliche Lizenzierungspraxis. Vereinfacht gesagt: Der Fotograf kann das verlangen, was er immer verlangt – nicht weniger aber auch nicht mehr. Einen „Strafzuschlag“ gibt es weiterhin nicht, bis der Gesetzgeber dies ändern sollte.

 

Bild: © v.poth – Fotolia.com

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