Schadensersatz bei fehlenden Unterlizenzen für Fotografien

Ein Modehändler nutzte die für einen Modehersteller vom Fotografen angefertigten Fotografien auf seiner Homepage. Er hatte sich hierfür keine Nutzungsrechte einräumen lassen, die auf eine Genehmigung des Fotografen zurückzuführen sind.

Das OLG München (Urteil v. 17.12.2015 – 29 U 2324/15) sprach dem Fotografen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 18,42 Euro pro Foto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

Fotograf verlangt Schadensersatz in Höhe von 17.775 Euro

Der Fotograf klagte gegen einen Modehändler auf eine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.775 Euro für die fehlende Unterlizenz; pro Fotografie also 2.962,50 Euro, berechnet nach der MFM-Liste.

Dies war nach Ansicht der Richter für diesen konkreten Fall überhöht. Dem Fotografen stehe lediglich ein Schadensersatz für die fehlende Unterlizenz in Höhe von insgesamt 110,52 Euro, sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

Darüber hinaus konnte der Fotograf nur 162,86 Euro für die vorgerichtliche Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts ersetzt verlangen.

Nutzungsrechte an Fotografien richten sich nach dem Vertragszweck

Sind die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich im Lizenzvertrag vereinbart, so richten sich diese nach dem Verwendungszweck des Vertrages.

Im Rahmen eines Lizenzvertrages überlies der Fotograf dem Modehersteller die Fotografien zur hausinternen Vermarktung der Mode. In dieser Vereinbarung liegt lediglich die Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG), nicht aber die Gestattung der ausschließlichen Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 UrhG). Somit war der Modehersteller nicht dazu befugt, dem Modehändler die Verwertungsrechte mittels Unterlizenz wirksam zu übertragen, ohne den Fotografen um Erlaubnis zu bitten.

Keine Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der MFM-Honorarübersicht

Dem OLG München zu Folge konnte sich der Fotograf für die Berechnung des Schadensersatzes nicht an den MFM-Honorarübersichten orientieren. Durch die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Modehersteller seien die Preise pro Foto individuell vereinbart worden. Soweit eine individuelle Preisabsprache vorliegt, sei bei der Berechnung des Schadens kein Platz für eine Orientierung an der MFM-Liste.

Der Fotograf habe 6.030 Fotos angefertigt. Für diese Leistung erhielt er eine Vergütung in Höhe von 37.022 Euro, was einem Betrag von 6,14 Euro pro Foto entspricht. Der Modehändler nutzte (nur) 6 der vom Fotografen angefertigten Fotografien auf seiner Internetseite, um die Ware des Modehändlers online zu vertreiben.

100% Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk

Jeder Fotograf hat den Anspruch bei einer Nutzung seiner Fotografien namentlich genannt zu werden. Bei der Verletzung dieser Pflicht wird dem Fotografen üblicherweise ein Aufschlag als Schadensersatz gewährt. Grund für diesen weiteren Schadensersatz ist der entgangene Werbewert für den Fotografen.

Anders als im Parallelurteil des OLG Hamm (Urteil v. 17.11.2015 – 4 U 34/15) sprach das OLG München dem Fotografen einen Aufschlag in Höhe von 100% zu. Im Fall des OLG Hamm nutzte der Modehändler die Bilder des Fotografen auf seiner Homepage, ohne diese auch über eine Onlineplattform zu vertreiben. Der Werbewert für Fotografen – auf einer solchen Homepage – tritt hinter den Werbewert einer E-Commerce Plattform zurück. Aufgrund dessen sprach das OLG Hamm dem Fotografen nur einen Aufschlag in Höhe von rund 60% zu; das OLG München hingegen gewährt einen Aufschlag in Höhe von 100%.

Schadensersatz bei unberechtigter Unterlizenz: Die Folgen für die Praxis

Das OLG München nahm am Ende die simple Rechnung von 6 x 6,14 Euro vor und gab noch einen Zuschlag für einen längeren Nutzungszeitraum sowie die unterbliebene Urhebernennung. Als Vergütung wurden am Ende 18,42 Euro pro Foto errechnet. Ebenfalls zugestanden wurden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Wenn ein Fotograf Lizenzverträge abschließt, welche in der Vergütung hinter den MFM-Honorarübersichten zurückbleiben, ist bei der Forderung von Schadensersatzansprüchen also durchaus Vorsicht geboten. Der Fotograf kann dann nicht ohne Weiteres auf die MFM-Tabelle zurückgreifen.

Wie im vom OLG München entschiedenen Fall besteht die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat dann die Gerichts- und Anwaltskosten bezüglich des abgewiesenen Teils selbst zu tragen, obwohl er im Kern Recht bekommen hat.

Diese Kosten überschreiten oftmals den „Gewinn“ aus dem Prozess und im Ergebnis hat man zwar Recht bekommen, wirtschaftlich aber nicht nur Geld, sondern vor allem den Kunden verloren.

(Bild: © any_li – Fotolia.com)

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