Über 500€ Schadensersatz wegen Bilderklau

Immer wieder werden urheberrechtlich geschützte Bilder im Internet kopiert und auf der eigenen Internetseite präsentiert. Die hohen Schadensersatzansprüche, die darauf folgen können, werden häufig nicht bedacht. Bemerkt der Urheber, dass sein Bild unbefugt im Internet verwendet wurde, sollte er sich sofort an den Verletzer wenden. Das kann persönlich oder über einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der üblichen Lizenzgebühr und ein 100 prozentiger Aufschlag bei fehlender Urheberbenennung werden dem Verletzten regelmäßig zugesprochen.

Bilderklau kann teuer werden

So verurteilte nun auch das AG München (Urteil v. 22.08.2014, Az.: 142 C 12802/14) einen Beklagten zur Zahlung von 511,80 Euro wegen der unbefugten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos:

Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 S. 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1,2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen (§ 287 ZPO).

Auch die übrigen Prozess- und Anwaltskosten musste der Beklagte tragen.

Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Bei einem Bilderklau handelt es sich um eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. Da die Bilder im Internet in ganz Deutschland aufgerufen werden können (sollen), wird häufig vom sog. „fliegenden Gerichtsstand“ gesprochen. Der Verletzte kann sich das anzurufende Gericht also häufig aussuchen.

Ausnahme im privaten Bereich

Für Streitigkeiten mit Personen, die ein fremdes Bild nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit verwenden, gilt der „fliegende Gerichtsstand“ seit einer erfolgten Gesetzesänderung im vergangenen Jahr nicht mehr (§ 104a UrhG).

Liste aktueller Rechtsprechung zum Schadensersatz

Anfang 2014 haben wir eine kleine Übersicht zur Höhe des Schadensersatzes beim Fotoklau veröffentlicht.

20 Gedanken zu „Über 500€ Schadensersatz wegen Bilderklau“

  1. Hallo liebe Sarah Schletter,

    ich habe jetzt zufällig mibekommen, dass auf eine internetseite unberechtigte nutzung von meine fotos sind.
    Welche rechte habe ich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Nelli

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  2. Hallo Nelli,

    hierbei handelt es sich offensichtlich um einen konkreten Einzelfall. Um die Frage beantworten zu können benötigen wir weitere Informationen. Gerne können Sie uns hierzu in unserer Kanzlei kontaktieren: 0228 387 560 200. Oder Sie schreiben uns eine E-Mail an info@tw-law.de mit Ihrer Telefonnummer und wir rufen Sie zurück.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Das Ausmaß der „Selbstbedienung“ im Internet besonders bei Fotografien nimmt teilweise kuriose Formen an. Die Betroffenen werden in vielerlei Hinsicht geschädigt und die Verursacher fühlen sich in ihrer „Internetfreiheit“ eingeschränkt. Moralisch am verwerflichsten finde ich das Beispiel für Diebstahl, was ich hier gefunden habe: http://www.atv-halle.de/index.php?module=pagemaster&PAGE_user_op=view_page&PAGE_id=71 Da klaut die evangelische Kirche in Russland (ELKRAS) für kommerzielle Zwecke Fotos, druckt die in tausender Auflage und verbreitet das zudem frech im Internet. Gestütz wird die Kirchengemeinschaft finanziell aus Deutschland von der EKD – und der verantwortliche Bischof scheint ja auch noch ein Deutscher zu sein. Vielleicht schwebt ja die schützende Hand Putins über diesem unglaublichen Vorfall.

    Herzliche Grüße

    Ronda

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  4. Hallo, am Wochenende hatten wir eine Geburtstagsfeier meiner Tochter. Zu dieser kam auch ein Zauberer welcher nun Bilder meiner Tochter im Internet veröffentlicht um auf seine Events hinzuweisen. Wie gehe ich vor?

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  5. Hallo,
    ich habe für eine eBay Auktion Bilder erstellt.
    Eines dieser Bilder ist dann von einer Person auf deren Facebook Seite (kein privates Profil) verwendet worden und wenn man den Text dazu liest klingt es danach, als hätte der Seitenbetreiber das Bild selbst gemacht.
    Lohnt es sich hier Schadenersatzansprüche geltend zu machen? Immerhin ist das Bild auf einer Seite mit über 40.000 Followern.

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    • Sehr geehrter Herr Beese,

      diese Frage lässt sich pauschal leider nicht ohne Weiteres beantworten. Grundsätzlich genießen auch Produktbilder urheberrechtlichen Schutz und lösen bei unzulässiger Nutzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus. Ob ein Vorgehen sinnvoll ist, hängt jedoch auch von weiteren Aspekten ab. Melden Sie sich für eine unverbindliche Einschätzung gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  6. Hallo zusammen,

    ich war letztes Jahr bei einem sehr großen Reiseveranstalter im Urlaub und damit verbunden in einem Tenniscamp. Im aktuellen Sommer Katalog des Reiseveranstalters finde ich mich plötzlich im Katalog wieder. Der Trainer im Vordergrund und ich im Hintergrund doch ziemlich deutlich zu erkennen. Wie ist Ihre Meinung dazu? Hätte mich der Reiseveranstalter erst fragen müssen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulf

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  7. Hallo,

    ich habe von meiner damaligen Freundin professionelle Bilder in meinem privaten Fotostudio gemacht.
    Sie hat zur Verwendung für Ihre gewerbliche Tätigkeit seit unserer Trennung keine Freigabe mehr.
    Obwohl sie urspünglich alle Bilder aus der SC bei einer Agentur heraus nehmen lies, ist dort seit heute auf der Übersichtsseite wieder ein Bild von mir zu sehen.
    Ich muß davon ausgehen, das dies ohne ihr wissen durch die Agentur dort wieder platziert wurde.

    Wie gehe ich vor, damit die Agentur versteht das sie die „alten“ Bilder von mir nicht mehr verwenden darf?

    C.H.

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    • Hallo Herr Hosch,

      in solchen Fällen kann es unterschiedliche Vorgehensweisen geben. Dabei kommt es sicherlich auch darauf an, wie die bisherige Kommunikation aussah. Da wir eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall an dieser Stelle nicht erteilen, muss ich Sie bitten sich bei Bedarf für eine Einschätzung bei uns in der Kanzlei zu melden (www.tw-law.de). Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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