Kein Schadensersatz bei Creative Commons-Lizenzen?

Das Landgericht Frankfurt (Urteil v. 16. August 2018, Az. 2-03 O 32/17) hat entschieden, dass der Urheber eines unter Creative Commons-Lizenz stehenden Werks grundsätzlich ein Interesse daran haben kann, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke für die Befreiung von den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern. Entfällt die Nennung, steht dem Urheber auch ein Schadensersatz zu – dieser kann allerdings nicht nach der MFM-Tabelle berechnet werden.

Foto wird ohne Urhebernennung genutzt – Fotograf tritt Rechtsansprüche an Verband ab

Der Urheber eines Lichtbildes veröffentlichte dieses auf der Website www.flickr.com. Dabei wurde das Bild dort unter Creative Commons-Lizenz eingestellt. Die Klägerin nutzte das Lichtbild, verlinkte aber weder die Creative Commons-Lizenz, noch nannte sie den Bildtitel. Der Urheber trat seine ihm aus der Urheberrechtsverletzung zustehenden Ansprüche an einen Verband ab. Dieser ging sodann gegen die Klägerin vor und machte einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend. Letzteren berechnete er nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage, um klären lassen, dass die Ansprüche des Beklagten nicht bestehen. Das LG Frankfurt gab der Klage mit Urteil vom 16. August 2018 (Az. 2-03 O 32/17) im vollen Umfang statt.

Unterlassungsansprüche sind nicht abtretbar

Zunächst führte das LG Frankfurt aus, dass die Aktivlegitimation des Verbandes hinsichtlich des Unterlassungsanspruches nicht vorliege. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche seien akzessorisch zum jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Demnach könne auch nur der Rechteinhaber diese Ansprüche geltend machen. Lediglich die hier nicht vorliegende Wahrnehmung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft sei möglich.

Grundsätzlich kein Schaden bei Creative Commons-Lizenz

Weiterhin stehe dem Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar ist eine Nutzungserlaubnis aufgrund fehlender Urhebernennung als auflösende (echte) Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB entfallen und der Urheber konnte den Schadensersatzanspruch an den Verband abtreten. Jedoch könne ein Schaden nicht bestimmt werden, insbesondere könne eine Berechnung nicht anhand der MFM-Tabelle erfolgen.

Einer Anwendung der MFM-Tabelle stehe es bereits entgegen, dass das Bild kostenlos unter einer Creative Commons-Lizenz angeboten werde. Insoweit hinke bereits die Schadensfeststellung im Wege der Lizenzanalogie, da das Werk sowieso kostenlos angeboten wurde. Das LG Frankfurt sah sich somit außerstande, auf dieser Grundlage bereits einen Lizenzsatz im Wege des § 287 ZPO zu bestimmen.

Ausnahmsweise doch Anspruch auf Schadensersatz

Das LG Frankfurt hebt aber hervor, dass die Einstellung unter einer Creative Commons-Lizenz die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nicht komplett ausschließe:

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Fotograf ein Interesse daran hat, dass die Lizenzbedingungen eingehalten und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre.

Dieser Fall lag zwar für das Gericht nicht vor. Dennoch ist die Klarstellung wichtig, um den Interessen des Urhebers an seiner eigenen Vermarktung sowie weiteren Werbezwecken gerecht werden zu können. Weitergehend führt das Gericht aus, dass sodann der Umstand, dass das Bild unter einer Creative Commons-Lizenz gestellt wurde, bei der Bemessung des zu fordernden Schadensersatzes zu berücksichtigen sei – also Abschläge vorgenommen werden müssten.

Damit es aber zu einer Schadensschätzung durch das Gericht kommt, müssen diesem greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden, anhand welcher die Berechnung der Lizenzanalogie vorgenommen werden kann. Dabei ist vorrangig auf die Lizenzpraxis des Verletzten abzustellen. Weiter kann auf branchenübliche Sätze und Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Wert des verletzten Immaterialguts und die Art der Verletzung zurückgegriffen werden.

Kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Verbänden?

Quasi am Rande erwähnt das LG Frankfurt, dass es einem Verband zuzumuten sei, ohne anwaltlichen Rat gleichgelagerte urheberrechtliche Verstöße zu erkennen und abzumahnen. Etwaige Kosten durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes seien nicht erstattungsfähig. Dies sei lediglich im Rahmen eines Verzugsschadens möglich.

Bild: Creative Commons Attribution 3.0, CC BY 3.0

1 Gedanke zu „Kein Schadensersatz bei Creative Commons-Lizenzen?“

  1. Meine Zwillingsschwester hat zwei Bücher selbst im Internet herausgebracht. Damals hat sie ebenfalls Creative Commons genutzt, um günstig an Illustrationen für die Cover zu kommen. Ich finde es gut, dass die Bedingungen der Lizenz und damit auch die Lizenz selbst durch Anwälte und Gerichte geschützt werden. Sie war lange eine wichtige Ressource für Künstler und Freiberufler aller Art und das sollte nicht gefährdet werden, indem eine Seite benachteiligt wird.

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