Das Landgericht Hamburg hatte bereits am 05.01.2007 zu entscheiden (Az. 308 O 460/06), in wie weit ein Bild veändert werden darf, wenn der Urheber nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Es ging also insbesondere um § 39 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und die Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen. Im vorliegenden Fall wurde die Veränderung als rechtswidrig eingestuft und sogar ein schwerwiegender Eingriff festgestellt.
LG Köln: Zulässige Nutzung von Bildern auf der Website umfasst nicht auch die Nutzung in einem gedruckten Fotoband
Der Sachverhalt Mit dem Urteil vom 05.05.2010 (Az.: 28 O 229/09) hatte das Landgericht Köln über folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Der Betreiber eines Hotels hatte von einem Fotografen Innenansichten seines Hotels anfertigen lassen und sich unstreitig, allerdings nicht schriftlich, Nutzungsrechte für die Verwendung auf der Website und in Werbeprospekten von ihm einräumen lassen. Einige Zeit später … Weiterlesen …