Wir hatten bereits über das Ausgangsverfahren vor dem AG Düsseldorf (Urteil v. 30.11.2012, Az. 57 C 8394/11) berichtet. Für seine Website hatte der Musiker und Liedermacher Konstantin Wecker das Bild eines Schnitzels mit einem Stück Zitrone zur Illustration eines Artikels über die Fleisch-Industrie genutzt. Da er sich keine Nutzungsrechte hat einräumen lassen, wurde er hierfür von dem Fotografen des Bildes abgemahnt. Der seinerzeit vorgeschlagene Vergleich über 550 € war nicht zustande gekommen. Der Urheber des Fotos hatte Berufung eingelegt.
In dem daraufhin entschiedenen Urteil hat das Landgericht Düsseldorf dem Urheber des Schnitzelbildes nun 947,50 € zugesprochen, wie uns RA Giese freundlicherweise mitteilte. Davon sind 540,00 € für die unberechtigte Nutzung des Bildes auf der Website gem. §§ 92 Abs. 2, 72, 19a UrhG anerkannt worden. Der Rest betrifft die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Im Einzelnen
Im Einklang mit dem AG hat das LG die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Liste) im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs 1 ZPO für anwendbar erklärt. Betont wird, dass die Liste nicht für private Fotonutzung im Internet dienen könne. Im vorliegenden Fall war es jedoch unerheblich, da die Internetseite des Musikers jedenfalls auch für Erwerbszwecke gebraucht werde. Zudem habe der Fotograf das Foto im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit angefertigt.
Weiter hat das Landgericht zwischen einem Verletzerzuschlag und einer Verdoppelung der Lizenzgebühren wegen unterlassenem Bildnachweis unterschieden. Ein Verletzerzuschlag wie in der Gema-Rechtsprechung sei nicht zu gewähren, die verdoppelte Lizenzgebühr hingegen schon. Interessant erscheint der Hinweis, dass es nicht unbedingt auf die entgangene Werbewirkung des Fotografen ankomme (wie es ein wohl weit verbreiteter Glaube ist), sondern auf die Anwendbarkeit der MFM-Liste. Sofern die MFM-Liste Anwendung findet, sei auch einem 100 %-igen Aufschlag nichts entgegenzuhalten.
Der Rest der Zahlung betrifft die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch diese sind dem Fotografen zu ersetzen. Denn die Inanspruchnahme eines Anwalts war im Sinne des 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG erforderlich. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Kläger in etwa 500 weiteren vergleichbaren Fällen Abmahnschreiben versenden ließ und daher über einigermaßen akkurate Kenntnis hinsichtlich der Formulierung verfüge. Vielmehr sei (mit Verweis auf BGH, Urteil v. 17.07.2008, Az. I ZR 219/05) gerade aufgrund der Vielzahl an Fällen ein Anwalt unumgänglich gewesen. Man könne nicht immer gleich von Rechtsmissbrauch ausgehen, nur weil ein Urheber seine Rechte wahrnehmen möchte und dabei mehrere rechtlich selbständige Verletzer in Anspruch nehme. Anders könnte dies in Anlehnung an OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2001, Az. 20 U 194/00 sein, wenn das Abmahnschreiben nur eine Unterlassungserklärung beinhalte. Werden jedoch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht, sieht das wieder anders aus.
(Foto: © Andrea Wilhelm – Fotolia.com) // Bei dem oben abgebildeten Foto handelt es sich nicht um das streitige Werk, sondern um ein thematisch passendes Bild einer anderen Fotografin. Diese ist an dem Verfahren gegen Hrn. Wecker nicht beteiligt.