Google+ und das Fotorecht – Was passiert beim Teilen & Co?

Google Plus (Google+) ist neu, aufgeräumt und als Facebook / Twitter – Konkurrent per Definition bereits für viele Nutzer ein lohnenswerter Service. Über die Datenschutzbestimmungen wird bereits an anderen Stellen diskutiert (Social Media Recht Blog, Spreerecht), daher wollen wir uns an dieser Stelle „nur“ den urheber- und lizenzrechtlichen Schwierigkeiten des neuen Social Networks widmen.

Als Problemfelder kommen, ähnlich wie bei Facebook und anderen Social Networks, folgende Funktionen in Frage: Das Einstellen von Posts in den „Stream“, das Teilen von bereits geposteten Inhalten und das Verwenden des +1-Buttons.

Das Einstellen von Post in den Google+ Stream

Ein Blick in die Nutzungsbedingungen offenbart folgenden entscheidenden Absatz:

[…]

5.

Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen. Damit Google den jeweiligen Dienst anbieten kann, müssen die Inhalte zum Beispiel gespeichert und auf Servern gehostet werden. Das Nutzungsrecht umfasst daher insbesondere das Recht, die Inhalte technisch zu vervielfältigen. Weiterhin räumen Sie Google das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Ihrer Inhalte ausschließlich für den Fall ein, dass Sie wegen der Natur des jeweiligen Dienstes eine öffentliche Zugänglichmachung beabsichtigen (z. B. in Google Video und Blogger) oder Sie ausdrücklich eine öffentliche Zugänglichmachung bestimmt haben (wie dies bei Google Text & Tabellen oder Picasa der Fall sein kann). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung endet mit dem Zeitpunkt, in dem Sie einen eingestellten Inhalt aus einem bestimmten Dienst entfernen oder die Bestimmung der öffentlichen Zugänglichmachung aufheben. Bestimmte Dienste können zusätzlichen Bedingungen unterliegen, welche die Einräumung weiterer Rechte vorsehen.

[…]

Werden z. B. Fotos über den Stream gepostet, werden der Google Inc. oben genannte notwendige, nicht-ausschließliche und weltweite, zeitlich unbegrenzte Rechte zum Zwecke der Erbringung des jeweiligen Dienstes eingeräumt. Ist der Uploader selbst Urheber des Bildes, so kann er in der Regel mit seinen Bildern verfahren wie es ihm beliebt. Alles also kein Problem. Einzige Ausnahme: Er hat bereits ein ausschließliches Nutzungsrecht an jemand anderen vergeben. Denkbar wäre dass z. B. bei dem Vertrieb von Fotografien über Fotoagenturen. Wurden der Agentur Exklusivrechte zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erteilt, ist die erneute Vergabe gleicher Nutzungsrechte unzulässig. Der Inhaber der exklusiven Rechte (z. B. die Fotoagentur), kann dann gegen die erneute Einräumung vorgehen.

Ist der Uploader nicht zugleich auch der Urheber, muss er nicht nur über die Rechte zum Upload selbst, sondern auch über entsprechende Rechte zur Untervergabe der genannten Lizenzen an die Google Inc. berechtigt sein. Dies wäre z. B. nicht der Fall, wenn ein Bild über eine (Stock) Fotoagentur nicht mit entsprechender Lizenz gekauft wurde. In vielen Fällen gelten die am wenigsten umfangreichen (dafür am günstigsten) Lizenzen nämlich nur für die Verwendung des Bildes auf der eigenen Website. Eine Verwendung darüber hinaus z. B. in Social Networks ist damit nicht abgedeckt.

Den Nutzungsbedingungen zufolge endet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit Löschung des Inhalts aus dem jeweiligen Dienst. Das Recht zur Vervielfältigung endet, zumindest laut Nutzungsbedingungen, nicht. Einmal hochgeladene Daten bleiben also für immer auf irgendwelchen Google Servern liegen, dürfen aber niemandem öffentlich zugänglich gemacht werden… wenn das mal nicht nach Archivierung riecht.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Bedingungen auf dem Stand vom 21. November 2008 sind. Ein Google+ gab es zu dem Zeitpunkt noch nicht. Es ist also zu erwarten, dass eine aktualisierte Version in naher Zukunft veröffentlicht wird. Über mögliche Änderungen werden wir an dieser Stelle informieren.

Das Teilen von fremden Inhalten

Ebenfalls schwierig (und verwirrend) gestaltet sich die Rechtslage beim Teilen fremder Inhalte. Hat jemand anderes Inhalte gepostet und teilt man diese, übernimmt man sie in den eigenen Stream und macht sie den eigenen „Circles“ zugänglich. Man bedarf also zumindest der Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung. Aber wurden die vom Uploader (vorausgesetzt er war selbst dazu berechtigt) überhaupt erteilt? Ausdrücklich wohl kaum, daher höchstens durch das Einstellen selbst, also durch sog. konkludentes Verhalten. Aber an wen wurden die Rechte erteilt? An jeden einzelnen Nutzer wohl kaum, wer kennt schon alle Leute die den eigenen Stream sehen können? Also kommt nur in Frage, dass der Uploader die Rechte an jeden potentiellen Teiler erteilt hat. Und zwar in der Form, dass auch dieser wiederum Unterlizenzen vergeben kann, schließlich werden die Inhalte weiter geteilt… eine scheinbar unendliche Geschichte.

Um dieser Problematik entgegenzuwirken ist die Funktion, selbst hochgeladene Inhalte für ein weiteres Teilen zu sperren, äußerst begrüßenswert und hilfreich. Würden jedoch alle Inhalte zum Teilen gesperrt, wäre der Nutzen eines Social Networks wohl sehr stark eingeschränkt…

Wenn man also eigene Werke teilt, muss man sich also damit abfinden, dass man weitreichende Nutzungsrechte vergibt. In der Regel ist das aber ja auch der Sinn des „teilens“.

Die Verwendung des +1-Buttons

Die Verwendung des +1-Buttons kann auf zweierlei Weise geschehen. Zunächst kann jeder für geteilte Inhalte und Suchergebnisse ein „+1“ vergeben. Im Facebook-Deutsch kann er den Inhalt also „liken“.  Daneben kann er den Button auch auf der eigenen Website einbinden und damit z. B. Websiteinhalte von den Besuchern bewerten lassen.

Jedes Mal wenn ein Nutzer auf den +1-Button klickt, wird dies in seinem Profil gespeichert. Dort, unter dem Reiter +1, finden sich alle bereits bewerteten Inhalte. So weit so gut. Allerdings befindet sich neben jedem Link auch ein, meines Erachtens zufällig ausgewähltes, Bild der bewerteten Website. Diese Liste ist zwar standardmäßig nicht öffentlich und damit nur für den bewertenden Nutzer selbst einsehbar, allerdings lässt sich dies mit einem Knopfdruck ändern. Die Möglichkeit das Bild zu entfernen ist bisher nicht ersichtlich.

Was bedeutet das? Wer den +1-Button auf der eigenen Website einsetzt, muss nicht nur die Bildrechte zur dortigen Verwendung besitzen, sondern auch zur Weiterverbreitung über den +1-Button. Solange dies nicht unterbunden werden kann, begibt sich der Websitebetreiber in die Gefahr zumindest als Störer in Anspruch genommen zu werden.

Ähnlich verhält es sich bei demjenigen, der den +1-Button drückt und die Liste seiner Bewertungen öffentlich anzeigen lässt. In den allermeisten Fällen wird er keine Lizenz zur Weiterverbreitung des zufällig ausgewählten Bildes haben.

In dieser Hinsicht ist Facebook einen Schritt weiter und bietet durch Anpassung des Website-Codes die Möglichkeit, ein bestimmtes Bild bei der Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons vorzugeben.

Was nun?

Unter dem Strich verhält es sich bei Google+ ähnlich wie bei Facebook auch. Inhalte, an denen man selbst keine Rechte hat, gehören nicht in einem Social Network hochgeladen. Beim Teilen bereits geposteter Inhalte gestaltet sich die Rechtslage insbesondere für den Laien verwirrend und umständlich. Möglicherweise ändert sich dieser Zustand mit der Veröffentlichung aktualisierter und angepasster Nutzungsbedingungen.

Bei der Einbindung des +1-Buttons muss Google auf jeden Fall noch nachbessern. Wer nicht weiß, welches der Bilder auf der eigenen Website über den +1-Klick öffentlich zugänglich gemacht wird, wird den Button tendenziell auch nicht einsetzen, da er sich damit in die Gefahr einer Abmahnung begibt. Das die technische Möglichkeit zur Festlegung eines Standardbildes besteht, hat Facebook bereits bewiesen.

4 Gedanken zu „Google+ und das Fotorecht – Was passiert beim Teilen & Co?“

  1. Was g+ und das Teilen bzw. weiter verbreiten von Fotos betrifft, deren Urheber der g+ Nutzer nicht selber ist, gibt es bereits unter uns Fotografen Bestrebungen. Allerdings ist die Teilnahme der deutschen Fotografen etwas reduziert. Es wird gerade diskutiert, ob eine Liste entstehen soll, auf der „Plagiate“ veröffentlicht werden. Meiner Meinung ist der Erfolg einer solchen Liste auch stark begrenzt, weil sie in den Zirkeln der Fotografen auftaucht, aber Fotografen auf g+ in aller Regel nicht das Urheberrecht verletzen. Hochgeladen werden diese Fotos oft von Personen, die keinen eigenen Content (Fotos) zu bieten haben.

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  2. Was passiert mit den Fotos die beim Google Konto gespeichert sind, wenn man das Google Konto löscht? Oder mit den geteilten Bildern? Werden die beim Anmelden wieder sichtbar?

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  3. Pingback: google plus account – دانلودموزیک
  4. Pingback: google plus löschen – دانلودموزیک

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