Wie aus einer Pressemitteilung (PDF) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervorgeht, hat der Gerichtshof eine Beschwerde von Caroline Prinzessin von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen (Entscheidung vom 19. September 2013, Az.: 8772/10).
Berichterstattung in Adelsmagazin
Im vorliegenden Fall ging es um eine Berichterstattung des Adelsmagazins „7 Tage“ aus dem März 2002. Caroline, so wie ihr Mann Ernst August Prinz von Hannover waren darin an einem nicht näher identifizierbaren Ort abgebildet. Weitere Bilder der Berichterstattung zeigten Ihre Ferienwohnung auf einer kenianischen Insel. Der zugehörige Text lautete unter anderem: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele von ihnen vermieten ihre Villen für zahlende Gäste.“. Gegen die Veröffentlichung der Bilder ging Caroline von Hannover vor.
Instanzen entscheiden uneinheitlich
Zunächst machte Sie ihr Begehren vor dem Landgericht Hamburg geltend. Dieses gab dem Antrag auch statt. Das Oberlandesgericht Hamburg hingegen hob die Entscheidung wieder auf. Im weiteren Verlauf befand der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung die Voraussetzungen des sog. „abgestuften Schutzkonzepts“ nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es handele sich bei der Berichterstattung nicht um ein Ereignis von öffentlichem Interesse, so dass eine Veröffentlichung nicht hinzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hingegen sah in dem Bericht sehr wohl eine hinreichende sozialkritische Auseinandersetzung, die die Annahme eines Ereignisses der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG rechtfertige. Dieser Argumentation im Wesentlichen folgend urteilte der BGH im Juli 2008 erneut. Dieses Mal nicht im Sinne der Caroline von Hannover. Eine weitere Verfassungsbeschwerde lehnte das BVerfG ab.
Ihr Begehren weiter verfolgend, reichte Caroline von Hannover mit Datum vom 10. Februar 2010 einen Antrag zur Entscheidung durch den EGMR ein. Sie rügte die Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)) durch die Entscheidungen der deutschen Gerichte.
EGMR schließt sich Entscheidung des BGH an
Der EGMR vertrat nun ausweislich der veröffentlichten Pressemitteilung die gleiche Auffassung wie der BGH sowie das BVerfG. Die Begründung, dass in dem Bericht eine hinreichende sozialkritische Auseinandersetzung zu sehen sei, sowie die Tatsache dass er keine Informationen betreffend das Privatleben der Caroline von Hannover enthält, rechtfertige die getroffenen Entscheidungen. Eine Verletzung des geltendgemachten Art. 8 der EMRK sei nicht erkennbar. Insbesondere würdigte der EGMR die Tatsache, dass die deutschen Gerichte eine der EGMR-Rechtsprechung entsprechende Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen haben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Diese nimmt die Sache zur Entscheidung gem. Art. 43 der EMRK an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Es ist also nicht auszuschließen, dass wir von dieser Angelegenheit noch einmal zu hören bekommen.
Update: Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Zu der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung zu Caroline von Hannover haben wir an dieser Stelle bereits ausführlich berichtet.
(Bild: Council of Europe Credits)