LG Köln: Zulässige Nutzung von Bildern auf der Website umfasst nicht auch die Nutzung in einem gedruckten Fotoband

Der Sachverhalt

Mit dem Urteil vom 05.05.2010 (Az.: 28 O 229/09) hatte das Landgericht Köln über folgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Der Betreiber eines Hotels hatte von einem Fotografen Innenansichten seines Hotels anfertigen lassen und sich unstreitig, allerdings nicht schriftlich, Nutzungsrechte für die Verwendung auf der Website und in Werbeprospekten von ihm einräumen lassen.

Einige Zeit später fand der Fotograf seine Bilder in dem Fotoband „Innenarchitektur weltweit“ eines Kölner Verlages wieder. Der Hotelbetreiber hatte die Bilder an den Verlag herausgegeben und zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach erfolgloser Abmahnung des Hotelbetreibers, verfolgte der Fotograf seine Interessen nunmehr auf dem Klageweg und forderte Unterlassung der Verbreitung und Schadensersatz.

Das Urteil

Die vom Fotografen eingeklagten Ansprüchen wurden ihm vom Gericht zugestanden. Zwar gab es nachweislich keine schriftliche Vereinbarung über die Erteilung von Nutzungsrechten, allerdings wurden dem Hotelbetreiber unstreitig nur solche zur Nutzung der Bilder für die Website und Werbeprospekte erteilt.

Ebenfalls konnte der Hotelbetreiber nach der Zweckübertragungstheorie gem. § 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht ausreichend substantiiert vortragen, dass ihm die Rechte zur Nutzung eingeräumt wurden.

Nach der Zweckübertragungstheorie richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrage verfolgten Zweck. Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln (OLG Hamburg in ZUM 1999, 410, m.w.N.)

[…]

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Nutzungsrechte für die Nutzung der Lichtbilder im Rahmen von Designbüchern übertragen. Gegen die Übertragung der Nutzungsrechte spricht insbesondere, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Rechte für Werbung eingeräumt werden sollten. Die Nutzung der Lichtbilder in einem Designbuch ist jedoch keine Werbung für das Hotel in diesem Sinn. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass der Umfang und die Art der Verbreitung über das streitgegenständliche Buch eine vollkommen andere ist. Das Buch wird über den Buchhandel an zahlende Interessenten vertrieben, während die Werbung für den angesprochenen Personenkreis kostenlos ist. Folglich wird mit dem Buch und auch den darin enthaltenen Lichtbildern ein Umsatz angestrebt, der dem Werbecharakter der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten fremd sein dürfte. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Beklagten unstreitig nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern übertragen wurden, so dass auch der Kläger berechtigt bleiben sollte, weiteren Interessenten Nutzungsrechte, ggf. auch gegen Entgelt einzuräumen. Eine solche Vereinbarung hätte für den Kläger kaum einen wirtschaftlichen Wert, wenn auch die Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, die Lichtbilder Dritten für Bildbände zur Verfügung zu stellen.

Mangels Einräumung passender Nutzungsrechte, hat der Hotelbetreiber durch Weitergabe der Bilder an den Fotoband-Verlag sowohl gegen das Recht auf Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG wie auch das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG verstoßen.

Weiter wurde festgestellt, dass der Hotelbetreiber Schadensersatz zu leisten hat.

Der Kläger hat nach den vorstehenden Ausführungen einen Anspruch gemäß § 97 UrhG auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und entstehen wird. Da der Schadensersatzanspruch erst im Rahmen der im Prozess erteilten Auskunft hätte beziffert werden können, war eine Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rn 7c).

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