In der Entscheidung des OLG Köln vom 13. November 2009 (Az.: 6 U 67/09) kam es unter anderem auf die Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) an:
§ 40 -Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. […]
Das Gericht entschied, dass das Schriftformerfordernis lediglich dann eingehalten werden muss, wenn es sich tatsächlich um Werke handelt, die nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind. Dies ist nicht der Fall, wenn „die Rechteeinräumung […] im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfertigung des Bildes und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Werk nicht nur der Gattung nach bestimmt, sondern bereits konkret individualisiert war“. Geschieht die Rechteeinräumung also beispielsweise beim Auftragsshooting selbst und ist für beide Seiten klar, welche Fotografien erstellt werden sollen, so ist keine Schriftform für die Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich.
Weiter entschied das Gericht, dass es Vertragsparteien rechtlich nicht möglich ist, dingliche, gegenüber jedermann wirkende, Nutzungsrechte für die Vergangenheit zu übertragen. Dies ist lediglich im Verhältnis der Parteien zueinander (inter partes) möglich.
Die Vertragsparteien waren frei, im Verhältnis zueinander schuldrechtliche Vereinbarungen auch für die Vergangenheit zu treffen, eine Übertragung der dinglichen, gegenüber jedermann wirkenden Nutzungsrechte für die Vergangenheit war demgegenüber rechtlich nicht möglich.