Das entschied zumindest das KG Berlin in seinem nun erschienenen Beschluss vom 25.10.2010 (Az.: 10 W 127/10). Damit schließt sich das Kammergericht seiner Vorinstanz (LG Berlin, Beschl. v. 13.09.2010 – 37 O 363/10) an und weist die Beschwerde einer Hauseigentümerin zurück. Diese befürchtete, durch die Aufnahmen der Google Street View-Autos in ihrer Privatsphäre verletzt zu werden.
Dem trat das Gericht jedoch entgegen und entschied, dass Aufnahmen des Hauses für Googles Internetdienst zulässig sind, solange keine Umfriedung überwunden oder die Wohnung dargestellt werde. Die Klägerin konnte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen darlegen, so dass eine Untersagung nicht in Frage kommt. Als weitere Argumente pro Google wurden angeführt, dass sowohl die Gesichter anonymisiert werden und die Möglichkeit bestünde, den gesamten Gebäudekomplex durch Verpixelung unkenntlich zu machen.
Ob damit schon das letzte Wort in Sachen Google Street View gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Eine höchstrichterliche Entscheidung aus Karlsruhe zu dem Thema ist zumindest noch nicht gefallen.
Update:
Mittlerweile liegt uns der Beschluss des Kammergerichts Berlin vor. Er ist in unserer Urteilsdatenbank zu finden. Allerdings ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus der Begründung. Das Gericht verweigert der Antragstellerin die einstweilige Verfügung aufgrund des mangelnden Nachweises einer Verletzung der Privatsphäre.
Die Antragstellerin geht zutreffend davon aus, dass Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht zu beanstanden sind. Etwas anderes gilt nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen kann.
[…]Ob dabei eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolgt, ist offen und somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nur spekulieren lässt sich weiter, ab wann ein ausreichender Nachweis gegeben ist. Dazu äußerte sich das Gericht nicht.
Das finde ich absolut richtig so. Denn schließlich kann nicht nur das Google-Auto durch die Straßen fahren und sich „umsehen“ sonder jeder freie Mensch auch Fotos und Bilder von Straßen anfertigen und ins netzt stellen.
Leider hat Google diese Entscheidung nicht zum Anlass genommen, deutsche Städte weiter im Netz „erfahrbar“ zu machen:
Google stoppt Street-View-Fahrten in Deutschland – ZDNet.de: http://bit.ly/guT5Es
…man soll doch nicht alles glauben, was man liest:
Gegendarstellung von Google via heise online
Google: Kein Stopp von Street View in Deutschland http://bit.ly/gdBYae