Als eines der ersten deutschen Gerichte hatte das Landgericht Berlin über die Wirksamkeit der Verwendung von CC-Lizenzen bei Fotografien in Deutschland zu entscheiden. In dem Beschluss vom 08.10.2010 (Az.: 16 O 458/10) ging es um die Verwendung eines Fotos, das unter der Creative Commons-Lizenz „Attribution Share Alike 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) freigegeben war.
Laut diesen Bedingungen ist bei einer Nutzung der Urheber zu benennen und entweder eine Kopie des Lizenztextes beizufügen oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifiers zu nennen.
Diese Angaben wurden im zu entscheidenden Fall nicht gemacht. Der Klägerin wurde daraufhin ein Unterlassungsanspruch zugesprochen.
Da der Antragsteller das Foto in seiner Internetseite unter Verletzung der genannten Lizenzbedingungen einstellte, handelte es sich um eine nicht von einer Genehmigung der Antragstellerin gedeckte und damit im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG widerrechtliche Verwendung.
Mit dieser Entscheidung schließt sich das LG Berlin der Ansicht eines niederländischen Gerichts an (Landgericht Amsterdam, Urteil v. 6. März 2006, Az.: 334492 / KG 06-176 SR). Mehr zu der Verwendung von Creative Commons-Lizenzen gibt es im Artikel „Nutzung von Creative Commons-Lizenzen in der Fotografie„.