LG Hamburg: Zur Geldentschädigung bei unberechtigter Veränderung des Fotos

Das Landgericht Hamburg hatte bereits am 05.01.2007 zu entscheiden (Az. 308 O 460/06), in wie weit ein Bild veändert werden darf, wenn der Urheber nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Es ging also insbesondere um § 39 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und die Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen. Im vorliegenden Fall wurde die Veränderung als rechtswidrig eingestuft und sogar ein schwerwiegender Eingriff festgestellt.

Worum es ging

Ein Fotograf hatte den ehemaligen Kanzler G. S. fotografiert und auch für den Beklagten Fotos zur Verwendung auf Wahlplakaten, Flyern und sonstigen Wahlwerbemitteln der Nebenintervenientin für die Bundestagswahl 2002 erstellt.

Ohne Abstimmung mit dem Fotografen sind einige dieser Bilder verändert worden. Der Fotograf sieht darin eine Entstellung seiner fotografischen Leistung. Unter anderem seien der Kragen des Sakkos hochgezogen, das linke Ohr oben beschnitten, die Haare über beiden Ohren gekürzt worden, die Gesichtsfarbe unnatürlich aufgehellt und Falten im Gesicht retuschiert worden, das Gesicht auf dem Flyer sei schmaler und die Krawatte auf dem Plakat gespiegelt worden.

Nach Auffassung der Klägerin und Nebenintervenientin sei bereits Verjährung eingetreten. Zudem sei die Aussage des Fotos nicht verändert worden beziehungsweise seien die Veränderungen marginal und würden bereits keine „Bearbeitung“ im Sinne des UrhG darstellen.

Beurteilung durch das LG

Das sah das Gericht anders und sprach Zahlungsansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.

Die Bilder wurden als Lichtbildwerke bewertet. Das Foto offenbare, dass sich der Fotograf bei der Wahl des Formats, dem Abstand des Abgebildeten von der Kamera und dem Zusammenspiel von Licht und Schatten auseinandergesetzt habe.

Die Veränderungen seien nicht lediglich marginal und auch nicht vom Kläger hinzunehmen. Die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG stelle eine gesetzliche Änderungsbefugnis im Interesse des Nutzungsberechtigten dar, ist demnach keine eng auszulegende Urheberschutznorm, sondern Ausdruck des gegenseitigen vertraglichen Rücksichtnahmegebots zwischen Urheber und berechtigtem Werknutzer (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 39 Rn 20). Urheber und Werknutzer müssen also die Interessen des jeweils anderen beachten. Das wurde hier offensichtlich missachtet.

Auch wurden die Änderungen nicht vereinbart, da Änderungsvereinbarungen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstellen und die Gestattung unbestimmter Änderungen insoweit nicht zulässig seien. Zwar müsse man das Recht zur Bearbeitung des Fotos zuzugestehen, wenn und soweit das für die Umsetzung einer Nutzung (hier: für Flyer und Plakatwerbung) notwendig gewesen sei. Eine solche Notwendigkeit wurde jedoch nicht dargelegt.

Zuletzt wurde noch festgestellt, dass die Veränderungen einen schwerwiegenden Eingriff darstellten und somit die Zahlung einer Geldentschädigung begründet ist.

Fazit

Um es mit den Worten des Gerichts zusammenzufassen:

[…] die Beklagte hat durch die vorgenommenen Veränderungen des als Lichtbildwerk einzuordnenden Fotos des Kläger und die Verbreitung des veränderten Werks das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft so schwerwiegend verletzt, dass eine Geldentschädigung in Höhe von Euro 25.000,00 der Billigkeit entspricht. Der Anspruch ist nicht verjährt.

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