Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 27.05.2011, Az. 324 O 648/10 entschieden, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung erfolgt, wenn das Foto nachträglich in einer Weise bearbeitet wird, die den Aussagegehalt des Bildes unzutreffend verändert.
Was war die Ausgangssituation?
Geklagt hatte die Ehefrau eines Prominenten, weil diese in einer Zeitschrift des beklagten Verlages mit stark geschminkten Augen abgebildet wurde, die diese in Wirklichkeit nicht hatte und auch für gewöhnlich nicht hat. Der entsprechende Eindruck, der hier typverändernd wirkte, wurde durch nachträgliche farbliche Veränderungen in den Kontrasten und Helligkeitswerten erzeugt.
Die Argumentation des Gerichts:
Nach Ansicht des Gericht wird die Bildaussage jedenfalls dann unzutreffend, „wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird“. Derartige Änderungen tangieren das Persönlichkeitsrecht und zwar ungeachtet dessen, in welcher Absicht diese vorgenommen werden oder ob diese sich vorteilhaft oder nachteilig auf den Abgebildeten auswirken.
Das Gericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2005, Az. 1 BvR 240/04 und führt aus: „Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“
Fazit:
Nicht nur starke Verfremdungen oder Verzerrungen an Fotos können damit persönlichkeitsrechtsverletzend sein, sondern schon bloße Farbveränderungen, die das Erscheinungsbild des Abgebildeten und damit auch den Aussagegehalt des Bildes verändern. Dies war vorliegend „nur“ deshalb der Fall, weil auf dem Foto der Eindruck erweckt wurde, die Abgebildete trage auffälligen blauen Lidschatten.
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]