Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrter Her Tölle,
    Auch ich bin gerade in eine Situation der ratlosigkeit gekommen.

    Folgendes Problem: Ich haben meiner Tante nun schon mehrmals verboten Fotos meiner Kinder auf Facebook zu stellen. Nun hat sie das ganze in einem Video auf ihrer Seite veröffentlicht.
    Was habe ich jetzt für möglichkeiten? Der berühmte Schuss vorm Bug würde mir schon reichen.
    Sie hatte niemals auch nur irgendeine Erlaubnis dazu bekommen.

    Mit freundlichem Gruß

    Marco Kleine

    Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Kleine,

    grundsätzlich besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, außergerichtlich die jeweiligen Ansprüche zu formulieren. Hierbei kommt es dann allerdings darauf an, wie alt die Kinder sind und wer welches Sorgerecht innehat. Für eine Beratung im Einzelfall muss ich Sie allerdings bitten, sich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Hallo Herr Tölle,
    aufgrund des anstehenden 40-jährigen Jubiläums einer (für jeden zugänglichen) Musikkneipe in Deutschland plane ich in Abstimmung mit dem (seit ca. 5 Jahren neuen) Eigentümer die Erstellung eines (Musik-)Videos, das auf der offiziellen facebook-Seite der Kneipe gepostet werden soll, wahrscheinlich als youtube-Link. (Musik ist eine Eigenkomposition, also alle Rechte vorhanden) In diesem Video sollen überwiegend (unprofessionelle) („Party“-)Fotos (ca. 200) von (grundsätzlich „nichtprominenten“) Gästen aus der 40-jährigen Kneipenhistorie als aneinandergereihte Collagen gezeigt werden, die überwiegend von den Wirten selbst (erst dem einen Eigentümer, dann seinem Nachfolger) oder dessen MitarbeiterInnen (die jeweils konkrete Urheberschaft ist aber kaum feststellbar) in der Kneipe während des laufenden Gaststättenbetriebs (zu 99% werden alkoholische Getränke serviert) geschossen wurden und die „unseres Erachtens“ unkritisch sind (also nicht unvorteilhaft, pikant, zu persönlich/intim oder so, z. B. Küsse, Übelkeit, Peinlichkeiten o.a.) und auf denen die Fotografierten augenscheinlich mit der Aufnahme einverstanden sind. Bei lustigen, aber vielleicht doch etwas grenzwertigen Bildern würde die Person unkenntlich gemacht. (Alle Fotos sind seit ehedem in der Kneipe in Fotoalben für jeden auch einsehbar.) Nun ist es aber schwierig bis unmöglich (unbekannte oder verschollene Gäste), von jedem Fotografierten eine Erlaubnis für die Fotonutzung im Video einzuholen.
    Inwiefern ist das Vorgehen rechtlich zulässig oder bedenklich?
    Was könnte im Falle der Unzulässigkeit UND einer Klage rechtlich wem (dem Fotografen, dem Wirten, dem Videoersteller oder demjenigen, der das Video online stellt) von wem drohen, auch finanziell?
    Ich würde mich über Ihre Einschätzung freuen – vielen Dank vorab!
    Viele Grüße, Sören Baum

    Antworten
    • Hallo Herr Baum,

      hierbei gibt es sehr viele unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Einige werden dabei rein tatsächlicher Natur sein (können überhaupt Einwilligungen eingeholt werden etc.). Aus (persönlichkeits)rechtlicher Sicht gelten die im Beitrag geschilderten Grundsätze und Ausnahmen. Aus ebenfalls zu berücksichtigender urheberrechtlicher Sicht wird man prüfen müssen, zu welchem Zweck die Bilder erstellt worden sind um daraus ggfs. Nutzungsrechte für die geplante Nutzung abzuleiten. Eventuell helfen Ihnen die Ausführungen dieses Beitrags noch weiter: https://www.rechtambild.de/2011/08/fotorechtliche-probleme-bei-der-event-und-partyfotografie/

      Für eine Beratung im Einzelfall muss ich Sie allerdings ebenfalls bitten, sich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich hatte für berufliche Bildaufnahmen die Erlaubnis erteilt, dass diese für Zwecke eines Unternehmens verwendet werden dürfen (z.B. Internetauftritt). Nun bin ich aus dem Unternehmen ausgeschieden uns musste feststellen, dass die Bilder „angepasst“ wurden. Mein Kopf wurde gegen einen anderen Kopf ausgetauscht. Ist das zulässig, oder habe ich ein Recht darauf, dass mein gesamtes Bild entfernt wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan Sommerer

    Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wie sieht die gesetzliche Lage aus,
    wenn ich die Mitarbeit bei einer
    Escort Agentur beende und meine erstellten
    Fotos noch auf der Internetseite für
    meine Person werben, obwohl ich
    mehrmals angefragt habe, die Fotos zu
    entfernen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lena

    Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Tölle,

    mein Ex – Freund hat nach wie vor auf diversen Social Media Profilen Bilder von mir und Ihm online und unter anderem auch in Whats App als Profilbild. Nach mehrmaligem Auffordern kam bisher keine Reaktion seinerseits, habe ich rechtlich eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    Marina

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Tölle,

    bei einem Aufenthalt in der Wohnung meines Verlobten hat seine ehemalige Freundin ohne mein Wissen und meine Einwilligung ein Foto von mir gemacht.
    Dieses hat sie anschließend per whatsapp an mindestens eine, mir zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich bekannte, Person geschickt.

    Gibt es in diesem Fall eine rechtliche Handhabe? Oder muss ich das so hinnehmen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Susanne

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Grebner,

      in derartigen Fällen gibt es grundsätzlich eine Handhabe. Je nach Umständen des Einzelfalls kann ein derartiges Verhalten zivil- und auch strafrechtliche Folgen haben. Melden Sie sich zu einer Einschätzung gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Entweder per Telefon unter 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ein Unternehmen nutzt seit einigen Jahren mein Bild (als ich noch Leiter in einer Abteilung war) für die Werbung dieser Abteilung auf der Unternehmens-Website. Auch nach meinem verlassen der Firma wurde mein Bild und mein Slogan nicht entfernt. Seit drei Jahren ist dies der Fall und ich finde es mehr als unfair wie meine Persönlichkeit verletzt wird! Bislang habe ich keinen müden Euro für diese Leistung erhalten? Was ist machbar?

    Mit freundlichen Grüßen

    Aleksandar Korac

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Korac,

      da bei der Verwendung von Bildnissen ausgeschiedener Arbeitnehmer strenge Anforderungen gelten, ist grundsätzlich denkbar dass hier Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Melden Sie sich zu einer Einschätzung gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Entweder per Telefon unter 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich habe heute in einem Second Hand Laden der vorallem durch Wohnungsauflösungen (rechtmässiger erwerb von Hinterlassenschaften?) gespeist wird Fotoalben und Einzelbilder mit Analog-Fotografien gekauft, die Datierungen sind um 1958 und zeigen „Schnappschüsse“ aus dem Alltag.
    Hier nun zu meinen Fragen:

    1. Gelten hier noch immer die 70-Jahres-Grenzen des Urheberrechts oder sind es „nur“ 50Jahre da es sich nicht um offensichtliche Bildkompositionen handelt.
    2. Dürfte ich diese Bilder für eine Fotomontage zu kommerziellem Zweck verwenden, wenn sie die Personen nicht diskreditieren? https://www.rechtambild.de/2011/05/postmortaler-personlichkeitsschutz-im-bildnisrecht/
    3. Wie kann mir jemand beweisen das diese Bilder nicht aus meiner Familie sind, nachdem ich die analogen Originale habe?

    Vielen Dank im vorraus, mit feinsten Grüssen
    Zoetrop

    Antworten
    • Sehr geehrte Zoetrop,

      die Einordnung, ob die 50- oder 70-jährige Schutzfrist läuft, hängt davon ab ob es sich um Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG) handelt. Diese Bewertung hängt vom schöpferischen Gehalt der Bilder ab und häufig wird von den deutschen Gerichten angenommen, dass es sich um Lichtbildwerke handelt (auch wenn die subjektive Auffassung davon manchmal abweicht).

      Unabhängig von der Frage des (möglicherweise abgelaufenen) urheberrechtlichen Schutzes steht die Frage nach persönlichkeitsrechtlichen Belangen (s.a. https://www.rechtambild.de/2015/01/urheberrecht-vs-persoenlichkeitsrecht/). Diese können unabhängig davon greifen und sind an andere – im Einzelfall zu beurteilende – Fristen gebunden.

      Für eine verbindliche Einschätzung kommt es auf die konkreten Umstände an. Diese können wir an dieser Stelle jedoch nicht beurteilen. Melden Sie sich zu einer Einschätzung gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Entweder per Telefon unter 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Tölle,

    eine Frage zu Bildrechten: Es wurde mit meinem Mitarbeiterfoto einer Firma geworben hierzu habe ich eingewilligt. Nun habe ich die Firma verlassen und mich selbstständig gemacht und dieses Portraitfoto auf meiner Homepage verwendet. Ich hatte damals ebenso dazugeschrieben bei der Abtretung der Bildrechte, nur solange ich in der Firma arbeite dürfen die Bilder genutzt werden. Da mit anderen Mitarbeitern in der Vergangenheit lange nach Ausscheiden immer noch damit geworben wurde.
    Jetzt hat die Firma mich angeschrieben, da sie ja nichts besseres zu tun haben… und mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich es entfernen soll.

    Antworten
    • Sehr geehrter Varsanyi,

      einige allgemeine Anmerkungen zu der Thematik finden Sie an dieser Stelle: https://www.rechtambild.de/2011/02/das-recht-am-bild-im-dienst-oder-arbeitsverhaltnis/

      Da es in dem geschilderten Fall jedoch auf die Details ankommt und dies ohne Rückfragen nicht zu klären ist, würde ich Sie bitten, sich zu einer Einschätzung gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Entweder per Telefon unter 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
    • Das ist das Dt. Urheberrecht.
      Auch wenn man Fotos vom Fotografen erhält und dafür zahlt, z.B. von einer Hochzeit nimmt sich der Fotograf das Recht es als sein Eigentum zu betrachten.
      Wenn man es scannt und ins Internet stellt, kann der Fotograf dagegen Klagen und Lizenzgebühren verlangen.

      Und soweit Ich weiß kann man nach Deutschen Recht nicht das Urheberrecht an jemand anderen abtreten. In den USA schon…

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